als „die Gesamtheit aller Vorschriften, die Verstöße gegen die Grundnormen des sozial geordneten Arbeitslebens sanktionieren“;[10] davon erfasst seien „alle spezifisch arbeitsmarktbezogenen Straf- und Bußgeldbestimmungen“.[11] Achenbach umreißt den Begriff mit der Formulierung von Delikten „auf dem Gebiet des Arbeitslebens“,[12] die speziell auf die Beteiligten in ihrer Rolle als Arbeitnehmer und Arbeitgeber abstellen.[13] Rieble schließlich stellt neben dem Teilgebiet des „Arbeitsmarktstrafrechts“ primär auf den (Individual-)Schutz des Arbeitnehmers, insbesondere den Schutz der körperlichen Integrität sowie des Persönlichkeitsschutzes unter Einschluss des Datenschutzes, sowie (seltener) den Entgeltschutz ab.[14]
Anmerkungen
Vgl. hierzu die Ausführungen unter 1. Kap. Rn. 18 ff.
Vgl. nur: Alsberg S. 1 ff.; Nevoigt Der strafrechtliche Schutz der Arbeitskraft, passim; Sinzheimer Bd. I S. 360 ff.
Alsberg S. 4.
Alsberg S. 5.
Geisseler S. 3 f. („Das Arbeitsstrafrecht muss ein staatliches, aus dem Arbeitsrecht zu entwickelndes Unrechtsstrafrecht sein.“).
Herschel FS Lange S. 477 ff.
Vgl. Hahn S. 19.
Hahn S. 17.
Brüssow/Petri A. Rn. 6.
Ignor/Mosbacher § 1 Rn. 1; zust. Krug/Pannenborg ArbRAktuell 2019, 243.
Ignor/Rixen NStZ 2002, 510; sehr krit. hierzu Rieble/Giesen/Junker S. 17, 18 („bereichsbezogene Betrachtung […] ohne Aussagegehalt“).
Achenbach/Ransiek/Rönnau 12. Teil 1. Kap. Rn. 1.
Achenbach/Ransiek/Rönnau 12. Teil 1. Kap. Rn. 2.
Rieble/Giesen/Junker S. 17, 21 ff.
1. Kapitel Grundlagen › A. Begriff des Arbeitsstrafrechts › II. Eigene Begriffsbestimmung des Arbeitsstrafrechts
II. Eigene Begriffsbestimmung des Arbeitsstrafrechts
10
Eine Begriffsbestimmung nach formalen Kriterien kann nicht überzeugen:
Der Ansatz von Hahn ist jedenfalls missverständlich, da zentrale Normen des Arbeitsstrafrechts – wie etwa das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB – nicht im eigentlichen Arbeitsrecht angesiedelt sind, das überdies seinerseits völlig zersplittert ist.[1]
11
Die Definition von Brüssow/Petri kann zwar für sich in Anspruch nehmen, dass sich jede Straftat in Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis einerseits und die hieran Beteiligten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) in ihrer spezifischen Funktion auswirkt bzw. auswirken kann. Sie gerät allerdings ins Uferlose, da kaum ein Delikt ersichtlich ist, das nicht – auch – am Arbeitsplatz begangen werden kann. Damit eine Begriffsbestimmung der Materie überhaupt über Konturen verfügt, müssen daher die Normen ausgeklammert werden, die sich von ihrer Tatbestandsstruktur an die Beteiligten des Arbeitsverhältnisses in gleicher Weise wie an jeden Dritten wenden, wie etwa die in Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen besonders häufig vorkommenden (allgemeinen) Eigentums- und Vermögensdelikte, aber auch Verkehrs- oder Beleidigungsdelikte.[2]
12
Entsprechend den materiell geprägten Ansätzen von Ignor/Mosbacher, Achenbach und letztlich auch Rieble können unter dem materiellen Arbeitsstrafrecht im eigentlichen Sinne folgerichtig nur die Delikte subsumiert werden, die einen normspezifischen Bezug zum Arbeitsverhältnis selbst, insbesondere der jeweiligen Rolle als Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufweisen.[3] Hierbei handelt es sich neben dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen zuvörderst um alle Deliktsformen in Zusammenhang mit der so genannten Schattenwirtschaft; die entsprechenden Tatbestände dienen insbesondere dem sozialen Schutz der Arbeitnehmer sowie dem Schutz des Arbeitsmarkts als solchem. Ausgeklammert werden soll hier allerdings die Hinterziehung von Steuern, die in der Rolle als Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschuldet werden und damit grundsätzlich von dieser Definition erfasst wäre, aber systematisch letztlich im Steuerstrafrecht anzusiedeln ist und insbesondere den dortigen materiellen wie prozessualen Besonderheiten Rechnung trägt.[4] Weiterhin werden vom Begriff des materiellen Arbeitsstrafrechts in diesem Sinne Delikte in Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz im weiteren Sinne, ferner zum Schutze der Betriebsverfassungsorgane sowie schließlich in Zusammenhang mit dem zunehmend relevanten Arbeitnehmerdatenschutz erfasst. Kennzeichnend für alle diese Delikte – mit Einschränkungen für den naturgemäß datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich geprägten Arbeitnehmerdatenschutz – ist eine mehr oder weniger strikte „Arbeitsrechtsakzessorietät“.[5]
13
Nicht erfasst vom Begriff des Arbeitsstrafrechts im eigentlichen Sinne werden die in der Praxis sehr bedeutsamen Delikte zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen: Zutreffend hat bereits Geisseler insoweit angeführt, dass diese Tatbestände „zwar bisweilen das Arbeitsverhältnis als wichtigstes Tatbestandsmerkmal voraus[setzen]. Aber abgesehen davon zeigt sich keine wesensmäßige Verbundenheit mit dem arbeitsrechtlichen Grundgedanken.“[6] Diese Tatbestände unterfallen vielmehr dem Begriff des Wettbewerbsstrafrechts, der zu Recht in allen gängigen Darstellungen des Wirtschaftsstrafrechts als selbstständiger Bestandteil dieser Materie verstanden wird.[7]
14
Erfasst werden vom materiellen Arbeitsstrafrecht im eigentlichen Sinne demnach jedenfalls die im 2. Kapitel dargestellten einzelnen Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten. Diese Darstellung zeigt auf, dass sich die Bezugsnormen des Arbeitsstrafrechts im Wesentlichen an den Arbeitgeber bzw. dessen „Repräsentanten“ richten. Arbeitsstrafrecht ist damit vor allem Arbeitgeberstrafrecht.[8] Eine solche Begriffsbestimmung führt dazu, dass das Arbeitsstrafrecht als Teilbereich des Wirtschaftsstrafrechts