Björn Gercke

Arbeitsstrafrecht


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als „die Gesamtheit aller Vorschriften, die Verstöße gegen die Grundnormen des sozial geordneten Arbeitslebens sanktionieren“;[10] davon erfasst seien „alle spezifisch arbeitsmarktbezogenen Straf- und Bußgeldbestimmungen“.[11] Achenbach umreißt den Begriff mit der Formulierung von Delikten „auf dem Gebiet des Arbeitslebens“,[12] die speziell auf die Beteiligten in ihrer Rolle als Arbeitnehmer und Arbeitgeber abstellen.[13] Rieble schließlich stellt neben dem Teilgebiet des „Arbeitsmarktstrafrechts“ primär auf den (Individual-)Schutz des Arbeitnehmers, insbesondere den Schutz der körperlichen Integrität sowie des Persönlichkeitsschutzes unter Einschluss des Datenschutzes, sowie (seltener) den Entgeltschutz ab.[14]

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. hierzu die Ausführungen unter 1. Kap. Rn. 18 ff.

       [2]

      Vgl. nur: Alsberg S. 1 ff.; Nevoigt Der strafrechtliche Schutz der Arbeitskraft, passim; Sinzheimer Bd. I S. 360 ff.

       [3]

      Alsberg S. 4.

       [4]

      Alsberg S. 5.

       [5]

      Geisseler S. 3 f. („Das Arbeitsstrafrecht muss ein staatliches, aus dem Arbeitsrecht zu entwickelndes Unrechtsstrafrecht sein.“).

       [6]

      Herschel FS Lange S. 477 ff.

       [7]

      Vgl. Hahn S. 19.

       [8]

      Hahn S. 17.

       [9]

      Brüssow/Petri A. Rn. 6.

       [10]

      Ignor/Mosbacher § 1 Rn. 1; zust. Krug/Pannenborg ArbRAktuell 2019, 243.

       [11]

      Ignor/Rixen NStZ 2002, 510; sehr krit. hierzu Rieble/Giesen/Junker S. 17, 18 („bereichsbezogene Betrachtung […] ohne Aussagegehalt“).

       [12]

      Achenbach/Ransiek/Rönnau 12. Teil 1. Kap. Rn. 1.

       [13]

      Achenbach/Ransiek/Rönnau 12. Teil 1. Kap. Rn. 2.

       [14]

      Rieble/Giesen/Junker S. 17, 21 ff.

      1. Kapitel GrundlagenA. Begriff des Arbeitsstrafrechts › II. Eigene Begriffsbestimmung des Arbeitsstrafrechts

      10

      Eine Begriffsbestimmung nach formalen Kriterien kann nicht überzeugen:

      11

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