Robert Esser

Handbuch des Strafrechts


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der Polizey, S. 120.

       [199]

      Sonnenfels, Grundsätze der Polizey, S. 117.

       [200]

      Sonnenfels, Grundsätze der Polizey, S. 223.

       [201]

      Sonnenfels, Grundsätze der Polizey, S. 231.

       [202]

      „Der Tod ist nach der Gemüthsart, und den Gesinnungen des Bösewichts, auf welchen die Gesetzgebung wirken will, kein zureichend abhaltendes Übel. Welcher Dieb z.B. wußte nicht, daß auf den Diebstahl der Strang stand: dennoch stahl er“. (Grundsätze der Polizey, S. 236) „Die Abänderung der Todesstrafen in nützbare Arbeiten ist bereits nicht ohne Erfolg in Ausübung gesetzt worden.“ (a.a.O., S. 237).

       [203]

      Grundsätze der Polizey, S. 231 ff.

       [204]

      Nach Lindner, Der Mann ohne Vorurteil, 1983, S. 54 liegt hierin ein „Rezept für die österreichische, im Speziellen die wienerische Mentalität“.

       [205]

      Lindner, Der Mann ohne Vorurteil, 1983, S. 94.

       [206]

      Zit. nach Luther, Aufgeklärt Strafen. Menschengerechtigkeit im 18. Jahrhundert, S. 5.

       [207]

      Abgedruckt in Voltaire, Republikanische Ideen (Schriften 2), hrsg. von Mensching, 1979, S. 89 ff.

       [208]

      C. Luther hat die Texte unter dem Titel „Ein Strafrecht der Gerechtigkeit und Menschenliebe. Einsendungen auf die Berner Preisfrage zur Strafgesetzgebung von 1777“ gesammelt und online zur Verfügung gestellt (https://publishup.uni-potsdam.de/files/6935/luther_strafrecht.pdf).

       [209]

      Sie erschien 1783 in Zürich im Druck.

       [210]

      Landsberg, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft III/1, 1898, S. 411.

       [211]

      Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft III/1, 1898, S. 412.

       [212]

      Luther, Ein Strafrecht der Gerechtigkeit und Menschenliebe, 2014, S. 10 (https://publishup.uni-potsdam.de/files/6935/luther_strafrecht.pdf).

       [213]

      Grundsätze des gemeinen deutschen und preußischen peinlichen Rechts, Halle 1796; zu ihm auch von Bitter, Das Strafrecht des preußischen ALR von 1794 vor dem ideengeschichtlichen Hintergrund seiner Zeit, 2013.

       [214]

      Feuerbach, Critik des Kleinschrodischen Entwurfs zu einem peinlichen Gesetzbuche für die Chur-Pfalz-Bayrischen Staaten, 1804.

       [215]

      Oetker, Kleinschrod und Feuerbach in ihren strafrechtlichen Grundanschauungen, in: Buchner (Hrsg.), Aus der Vergangenheit der Universität Würzburg, M. 1932, S. 296 ff.

       [216]

      Gelegentlich wird dies mit der Floskel verbunden, Kant sei gleichzeitig der „Überwinder“ der Aufklärung gewesen.

       [217]

      Welzel, Naturrecht und materiale Gerechtigkeit, S. 267.

       [218]

      Zitiert nach Kant, Schriften zur Anthropologie, Geschichtsphilosophie, Politik und Pädagogik, S. 53 (Werkausgabe Bd. XI, Weischedel (Hrsg.), 1968).

       [219]

      Welzel, Naturrecht und materiale Gerechtigkeit, S. 171 f.

       [220]

      Zur Würdekonzeption Kants einerseits Brandt, Immanuel Kant – Was bleibt?, 2. Aufl. 2010, S. 215 ff.; andererseits Henning, Kants Ethik. Eine Einführung, 2016, S. 98 ff.

       [221]

      Kritisch schon A. Schopenhauer, Die Welt als Wille und Vorstellung, Bd. 1, S. 477 (Gesammelte Werke, hrsg. von Freiherr von Löhneisen, 1982).

       [222]

      Die Metaphysik der Sitten, 1797, S. 453 (Werkausgabe Bd. VIII, Weischedel (Hrsg.), 1968).

       [223]

      Die Metaphysik der Sitten, 1797, S. 457 (Werkausgabe Bd. VIII, Weischedel (Hrsg.), 1968).

       [224]

      Die Metaphysik der Sitten, 1797, S. 455 (Werkausgabe Bd. VIII, Weischedel (Hrsg.), 1968).

       [225]

      Grünhut, Anselm von Feuerbach und das Problem der strafrechtlichen Zurechnung, 1922, ND 1978, S. 4; schärfer R. von Hippel, Deutsches Strafrecht Bd. 1, 1925, S. 287 Fn. 6: „schärfste Abkehr von der Aufklärung“. Nicht mehr zur Aufklärung zu rechnen sind Kants unmittelbare Nachfolger Fichte, Schelling und Hegel, die die Erkenntnisskepsis der Aufklärung (und auch die Kants) nahezu vollständig über Bord warfen. Näher dazu Reed, Mehr Licht in Deutschland, 2009, S. 186 ff.

       [226]

      Maßgebend, obwohl in Teilen überholt, ist immer noch die Biographie von Radbruch, Paul Johann Anselm Feuerbach. Ein Juristenleben, 2. Aufl. E. Wolf (Hrsg.), 1957.

       [227]

      Heydenreuther,