Robert Esser

Handbuch des Strafrechts


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(Hrsg.), Strafzweck und Strafform zwischen religiöser und weltlicher Wertevermittlung, 2008, S. 195 ff.

       [137]

      Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S. 247 ff.

       [138]

      Zur Rechtspolitik, und vor allem Strafrechtspolitik Friedrichs II. vgl. zusammenfassend Ogris, Friedrich der Große und das Recht, in: ders. (Hrsg.), Elemente europäischer Rechtskultur. Rechtshistorische Aufsätze aus den Jahren 1961-2003, 2003, S. 165 ff.

       [139]

      Ogris, Friedrich der Große und das Recht, S. 179 f.

       [140]

      Im Folgenden wurde als Textgrundlage verwendet: Gesammelte Werke Friedrichs des Großen in Prosa. Herausgegeben und übersetzt von J. M. Jost. Ausgabe in einem Bande, 1837.

       [141]

      Gesammelte Werke, S. 482-522 (Ausgabe von 1780).

       [142]

      Gesammelte Werke, S. 407.

       [143]

      Gesammelte Werke, S. 407.

       [144]

      Gesammelte Werke, S. 409: „Es wäre besser, 20 Schuldige frei zu lassen, als einen Unschuldigen hinzuopfern“.

       [145]

      Gesammelte Werke, S. 409.

       [146]

      Gesammelte Werke, S. 410.

       [147]

      Gesammelte Werke, S. 411.

       [148]

      Ogris, Friedrich der Große und das Recht. In: ders. (Hrsg.), Elemente europäischer Rechtskultur. Rechtshistorische Aufsätze aus den Jahren 1961-2003, 2003, S. 165, 182.

      Orgris, Friedrich der Große und Recht, S. 182.

       [149]

      Man denke nur an das „Spießrutenlaufen“, welches in Preußen erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts abgeschafft wurde.

       [150]

      Schmidt, Die Justizpolitik Friedrichs des Großen, in: ders. (Hrsg.), Beiträge zur Geschichte des preußischen Rechtsstaates, 1980, S. 305, 317.

       [151]

      Dießelhorst, Die Prozesse des Müllers Arnold und das Eingreifen Friedrichs des Großen, 1984.

       [152]

      Ogris, Friedrich der Große und das Recht, S. 193.

       [153]

      Von Zahn, C.F. Hommel als Strafrechtsphilosoph und Strafrechtslehrer, 1911.

       [154]

      F.-C. Schroeder, in: Deutsch/König (Hrsg.), Das Tier in der Rechtsgeschichte, 2017, S. 151 ff.

       [155]

      Näher zu Hommels philosophischen Grundlagen von Zahn, Karl Ferdinand Hommel als Strafrechtsphilosoph und Strafrechtslehrer, S. 28 ff.

       [156]

      Zur Zeit seines Vortrags kannte Hommel den Text Beccarias, der erst 1766 in das Deutsche übersetzt wurde, noch nicht.

       [157]

      Principis Cura Leges oder Des Fürsten Höchste Sorgfalt: Die Gesetze. Aus dem Lateinischen neu übersetzt und mit kurzen Erläuterungen begleitet von R. Polley, 1975.

       [158]

      Hommel, Philosophische Gedanken über das Criminalrecht (1784), hrsg. von Rüping 1998, § 15, S. 32.

       [159]

      Philosophische Gedanken, § 17, S. 34.

       [160]

      K.-F. Hommel, Über Belohnung und Strafe nach türkischen Gesetzen. Neudruck der 2. Ausgabe von 1772. Mit Einführung und Erläuterungen herausgegeben von Heinz Holzhauer (Quellen und Forschungen zur Strafrechtsgeschichte 2).

       [161]

      Gellius, Noctes Atticae, VII 2 schreibt sie dem Stoiker Chrysipp zu.

       [162]

      Luther wandte sich in dieser Kampfschrift vor allem gegen den Humanisten Erasmus von Rotterdam, der in seiner Schrift „De libero arbitrio“ 1524 eine grundsätzliche Freiheit des menschlichen Willens behauptet hatte.

       [163]

      Für den philosophisch völlig uninteressierten König dürfte dabei eine entscheidende Rolle gespielt haben, dass ihm versichert wurde, Wolff habe erklärt, auf der Grundlage des Determinismus dürften Deserteure nicht bestraft werden, vgl. Holzhauer, Einleitung, S. 13.

       [164]

      Holzhauer, Einleitung, S. 12 ff.

       [165]

      Über Belohnung und Strafe, §§ 122, 141, S. 105, 116.

       [166]

      Über Belohnung und Strafe, § 175, S. 135.

       [167]

      7 Bände, 4. Auflage Bayreuth 1782-1787.

       [168]

      2. Aufl. Leipzig 1779.