Robert Esser

Handbuch des Strafrechts


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in der Tradition Max Webers argumentierenden „Kritischen Rationalisten“ und der Frankfurter Schule um Adorno und Habermas.

       [4]

      Reed, Mehr Licht in Deutschland. Eine kleine Geschichte der Aufklärung, 2009, S. 13 ff.; umfassend Martus, Aufklärung. Das Deutsche Jahrhundert. Ein Epochenbild, 2015.

       [5]

      Bemerkenswerterweise lässt T. Vormbaum in seiner vorzüglichen „Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte“, S. 18 f., die „Juristische Zeitgeschichte“ des Strafrechts mit dem Übergang vom 18. auf das 19. Jahrhundert beginnen.

       [6]

      Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 2, 1992, S. 39 ff.

       [7]

      Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl. 1967, S. 367.

       [8]

      Textausgabe von F.-C. Schroeder, Die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. und des Heiligen Römischen Reichs (Carolina), 2000.

       [9]

      Der letzte Satz der Vorrede zur Carolina enthält eine salvatorische Klausel zugunsten einer bewährten territorialen Strafrechtspraxis.

       [10]

      Näher zur Carolina Landau/Schoeder (Hrsg.), Strafrecht, Strafprozess und Rezeption: Grundlagen, Entwicklung und Wirkung der Constitutio Criminalis Carolina, 1984.

       [11]

      M. Beuther von Karlstadt, Gründlicher Bericht und Anweisung, welchermaßen in Rechtfertigung peinlicher Sachen nach gemeinen beschriebenen Rechten vor und in Gerichten ordentlich zu handeln, Frankfurt a.M. (hier benutzt eine Ausgabe von 1571).

       [12]

      Kleinheyer, in: ders./Schröder (Hrsg.), Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten, 6. Aufl. 2017, S. 92.

       [13]

      Das Werk wurde in lateinischer Sprache verfasst und scheint erstaunlicherweise niemals zur Gänze in die deutsche Sprache übersetzt worden zu sein. Die im Jahr 2000 vorgelegte verdienstvolle Übersetzung Dietrich Oehlers umfasst nur den ersten (von drei) Teilen des Werkes, der die Tötungsdelikte und die allgemeinen Lehren des Strafrechts enthält. Im Folgenden wird zitiert nach Vormbaum, Strafrechtsdenker der Neuzeit.

       [14]

      Boldt, Johann Samuel Friedrich von Böhmer und die gemeinrechtliche Strafrechtswissenschaft, 1936.

       [15]

      So gehört es wohl in das Reich der Legende, dass Carpzov an mehr als 20 000 Todesurteilen (vor allem gegen der Hexerei beschuldigte Frauen) mitgewirkt habe. Zusammenfassend zur neueren Carpzov-Forschung Jerouschek/Schild/Gropp (Hrsg.), Benedict Carpzov. Neue Perspektiven zu einem umstrittenen sächsischen Juristen, 2000.

       [16]

      Er soll 53mal die gesamte Bibel gelesen haben, so Kleinheyer in: ders./Schröder (Hrsg.), Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten, S. 94.

       [17]

      A.a.O., S. 95.

       [18]

      Practica nova Teil 3 Frage 101 Rn. 12, zit. nach Vormbaum, Strafrechtsdenker der Neuzeit, S. 29.

       [19]

      So etwa in Practica nova, Teil 3 Frage 101 Rn. 14: „So also muss man dem öffentlichen Wohl zu Hilfe kommen, auf dass nicht an einer einzigen Wunde der ganze Leib zugrunde gehe, und zwar auch dann, wenn ein Glied entfernt werden müsste, falls anders die Heilung von der Krankheit nicht möglich sein sollte. Denn Wunden, die auf heilende Umschläge nicht ansprechen, müssen herausgeschnitten werden. Ein allgemein anerkannter Grundsatz der Mediziner besagt, dass bei gewichtigen Krankheiten gewichtige Heilmittel angewandt werden müssen. Das Gemeinwesen aber wird aus der notwendigen Bestrafung des unheilbaren Übels den Vorteil ziehen, dass wenigstens andere nicht durch den, der von ihm befallen ist, angesteckt werden. … Erfahrene werden daher geringere Strafen zwar verhängen, wenn diese zu bessern vermögen, wenn aber nicht, schwere und strenge Strafen; oft nämlich bezwingt die Strenge der Strafen jene, die durch Milde nur noch schlechter gemacht werden; deshalb empfiehlt sich häufiger, mehr Strenge als mehr Milde walten zu lassen … .“ (zit. nach Vormbaum, Strafrechtsdenker der Neuzeit, S. 30).

       [20]

      Practica nova, Teil 3 Frage 101 Rn. 27, dt. Übersetzung bei Vormbaum, Strafrechtsdenker der Neuzeit, S. 34.

       [21]

      Practica nova Teil 3 Frage 101 Rn. 19, zit. nach Vormbaum, Strafrechtsdenker der Neuzeit, S. 32.

       [22]

      Maier, Menschenrechte. Eine Einführung in ihr Verständnis, 2015, S. 14.

       [23]

      Dillinger, Hexen und Magie. Eine historische Einführung, 2004, S. 97.

       [24]

      Arens, Friedrich Spee. Ein dramatisches Leben, 1991; ders., (Hrsg.), Friedrich Spee im Licht der Wissenschaften. Beiträge und Untersuchungen, 1984; Oorschot (Hrsg.), Friedrich Spee (1591-1635). Düsseldorfer Symposion zum 400 Geburtstag, 1993.

       [25]

      Spee, Cautio Criminalis oder Rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse, J.-F. Ritter (Hrsg.), 1939, ND. 1982.

       [26]

      Jerouschek, ZStW 108 (1996), 243 ff.; Waider, ZStW 83 (1971), 701 ff.; Zopfs, Spee-Jahrbuch 2009, S. 79 ff.

       [27]

      Cautio Criminalis, S. 69.

       [28]

      „Was suchen wir so mühsam nach Zauberern? Hört auf mich, ihr Richter, ich will euch gleich zeigen, wo sie stecken. Auf, greift Kapuziner, Jesuiten, alle Ordenspersonen und