Robert Esser

Handbuch des Strafrechts


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mit der Hoffnung schmeichelt, nicht betreten zu werden: diesem stellt die Polizey hindernde Anstalten in Weg, die ihm das Vermögen benehmen, einen nachtheiligen Entschluß zur Tat zu bringen; … wenigstens die Hoffnung vereiteln, bey Ausübung einer Übelthat unentdeckt, und ungestraft, zu bleiben. Die Gewissheit entdeckt, mithin ergriffen, mithin bestraft zu werden, vergrößert das Gewicht der abgehaltenen Beweggründe, und verwandelt … die Furcht (vor, E.H.) der Strafe im Schrecken“.[196]

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      Auch der Bestimmtheitsgrundsatz als Voraussetzung des Freiheitsschutzes wird angesprochen:

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      Bei der Strafzumessung möchte er die Willkür der Richter so weit wie möglich einschränken und fordert,

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      Besonders bekannt wurde Sonnenfels Auseinandersetzung mit der Folter:

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      2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte§ 6 Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des heutigen Strafrechts in der Aufklärung › E. Die Reformdiskussion in den letzten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts

      des 18. Jahrhunderts

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      Einen Höhepunkt der öffentlichen Reformbestrebungen im Kriminalrecht des späten 18. Jahrhunderts stellt das Berner Preisausschreiben zur Strafrechtsreform aus dem Jahr 1777 dar. Die von der Berner „Ökonomischen Gesellschaft“ ausgelobte Preisfrage lautete:

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