möglich zu verwirklichen. Im Übrigen entscheidet es nach freiem Ermessen, § 1051 Abs. 3 ZPO. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Zu Schiedsrichtern werden bereits heute bestimmt: … Zu Ersatzschiedsrichtern werden bestimmt: … Die Schiedsrichter erhalten jeweils eine Vergütung i.H.v. … EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Das Schiedsverfahren ist nicht öffentlich. Anwaltszwang besteht nicht. Im Übrigen gelten für das schiedsgerichtliche Verfahren und für die Bestellung der Schiedsrichter die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere die §§ 1035 ff., 1040 ff. ZPO).
306
Praxishinweis:
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist im Erbrecht wenig verbreitet. Gerade bei Unternehmertestamenten kann die Streitentscheidung durch private Schiedsgerichte allerdings etliche Vorteile bringen. Zu nennen sind nur die Vertraulichkeit durch Ausschluss der Öffentlichkeit, die regelmäßig kürzere Verfahrensdauer und die bei richtiger Auswahl hohe Sachkompetenz der Schiedsrichter etwa bei Fragen der Unternehmensbewertung.
b) Auslegungsvertrag
307
Besteht unter den am Erbfall Beteiligten Uneinigkeit, wie Verfügungen des Erblassers auszulegen sind (z.B. was die Bewertung des Unternehmens betrifft), können sich die Beteiligten vergleichen und einen Auslegungsvertrag schließen.[416] Mit einem solchen Vertrag können sie verbindlich bestimmen, wie die streitigen erbrechtlichen Verfügungen auszulegen sind. Auch können die Erben durch einen solchen Vertrag ein formnichtiges Testament als wirksames behandeln.[417] Der Auslegungsvertrag bedarf stets der notariellen Beurkundung.[418] Der besondere Charme eines solchen Auslegungsvertrages besteht nicht zuletzt darin, dass er auch erbschaftsteuerlich anerkannt wird, § 41 Abs. 1 S. 1 AO.[419] Die Beteiligten werden danach steuerlich so behandelt, als entspräche der Auslegungsvertrag der wirksamen letztwilligen Verfügung des Erblassers. Allerdings wirkt der Auslegungsvertrag nur schuldrechtlich zwischen den Beteiligten und hat damit keine Auswirkung auf die wahre Rechtslage.[420] Die Beteiligten sind verpflichtet entsprechend ihrer Vereinbarungen einen Erbschein zu beantragen. Das Nachlassgericht ist jedoch nicht an die Feststellungen des Auslegungsvertrags gebunden, wenngleich diesem eine starke indizielle Bedeutung für die wahre Rechtslage zukommt.[421]
308
Formulierungsbeispiel:
Die Beteiligten legen die vom Erblasser … angeordnete Teilungsanordnung wie folgt aus: … erhält das im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA … vorgetragene Einzelunternehmen … mit dem Sitz in … … erhält das Grundstück Flst. …, Gemarkung …, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts …, Blatt … Die vorstehende Auslegung soll zwischen den Beteiligten auch dann gelten, wenn sie sich als unzutreffend herausstellen sollte.
9. Nachlassvollmacht
309
Neben der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser auch mittels Vollmacht Einfluss auf den Nachlass über den Tod hinaus nehmen. Die Vollmacht hat gegenüber der Testamentsvollstreckung gerade im Unternehmensbereich zwei entscheidende Vorteile: Zum einen kann der Bevollmächtigte unmittelbar nach dem Ableben des Erblassers für den Nachlass handeln, ohne auf die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses warten zu müssen. Zum anderen ist der Bevollmächtigte auch zu unentgeltlichen Verfügungen berechtigt.
310
Was die Ausgestaltung betrifft, empfiehlt sich eine transmortale Vollmacht. Anders als die postmortale Vollmacht, die erst mit dem Ableben des Erblassers wirksam wird, ist die transmortale Vollmacht bereits zu Lebzeiten des Erblassers wirksam und dauert über dessen Tod hinaus. Die transmortale Vollmacht bietet den praktischen Vorteil, dass der Bevollmächtigte keinen Nachweis über das Wirksamwerden der Vollmacht, i.e. den Tod des Erblassers, führen muss. Gegen eine nicht gewünschte Verwendung der Vollmacht zu Lebzeiten kann sich der Erblasser dadurch schützen, dass er den Bevollmächtigten im Innenverhältnis anweist, von der Vollmacht erst nach seinem Ableben Gebrauch zu machen.[422]
311
Inhaltlich kann die Vollmacht als Spezialvollmacht, die den Bevollmächtigten für bestimmte Rechtsgeschäfte bevollmächtigt, oder als Generalvollmacht ausgestaltet sein.
312
Die Vollmacht bedarf keiner besonderen Form, insbesondere nicht nach § 2301 BGB. Im unternehmerischen Bereich ist eine öffentliche Beglaubigung allerdings mit Blick auf die §§ 12 Abs. 2 HGB und 15 Abs. 3 und 4 GmbHG geradezu zwingend. Die Erteilung der Vollmacht in der letztwilligen Verfügung ist nicht sinnvoll: Die Vollmacht wird erst mit Zugang beim Bevollmächtigten wirksam, §§ 167 Abs. 1, 130 Abs. 1 BGB. Ist die Vollmacht in einer letztwilligen Verfügung enthalten, geht sie möglicherweise erst mit Testamentseröffnung zu. Darüber hinaus muss die Vollmacht zur Verwendung im Rechtsverkehr in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegt werden, § 172 BGB. Das Nachlassgericht wird jedoch nur beglaubigte Abschriften der letztwilligen Verfügung erteilen, das Original bleibt in den Nachlassakten.[423]
313
Nach dem Tod des Erblassers können die Erben die Vollmacht widerrufen. Der Erblasser kann die Vollmacht nicht über seinen Tod unwiderruflich erteilen.[424] Will der Erblasser verhindern, dass die Erben die Vollmacht nach seinem Tod widerrufen, so kann er dies durch erbrechtliche Gestaltungsmittel (z.B. Auflage, Bedingung) erreichen (vgl. hierzu Rn. 69 ff.).[425]
314
Ist neben dem Bevollmächtigten ein Testamentsvollstrecker ernannt, kann es zu Kollisionen kommen. Richtigerweise kann der Bevollmächtigte in diesem Fall nur insoweit handeln, als die Vollmacht Bereiche betrifft, die von der Testamentsvollstreckung nicht abgedeckt sind.[426] Der Erblasser sollte die Aufgabenbereich genau abgrenzen und insbesondere auch festlegen, ob der Testamentsvollstrecker die Vollmacht widerrufen kann. Auch der Testamentsvollstrecker selbst kann als Bevollmächtigter eingesetzt werden. Dies kann gerade im unternehmerischen Bereich sinnvoll sein, da der Testamentsvollstrecker dann noch vor Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses für das Unternehmen handeln bzw. unentgeltliche Verfügungen vornehmen kann.[427]
315
Formulierungsmuster transmortale Vollmacht (Unterschriftsbeglaubigung):
Ich, …, nach folgend „der Vollmachtgeber“ genannt, ernenne hiermit …, nachfolgend „der Bevollmächtigte“ genannt, zu meinem Bevollmächtigten und ermächtige ihn zur Verwaltung und Auseinandersetzung meines Nachlasses, zu dem insbesondere mein einzelkaufmännisches Unternehmen … mit dem Sitz in …, vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA … gehört.
Die Vollmacht ist im Außenverhältnis sofort wirksam. Lediglich im Innenverhältnis weise ich den Bevollmächtigten an, von der Vollmacht erst nach meinem Ableben Gebrauch zu machen.
Der Bevollmächtigte ist berechtigt, vor Privaten und Behörden die erforderlichen Erklärungen, Anträge und Unterschriften abzugeben, Verträge abzuschließen, Vergleiche einzugehen, Gelder und andere Vermögensgegenstände in Empfang zu nehmen, Prozesse zu führen und überhaupt alles zu tun, was zur Verwaltung meines Nachlasses erforderlich ist.
Der Bevollmächtigte ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Untervollmacht kann erteilt werden.
Anmerkungen
Sudhoff/Scherer Unternehmensnachfolge, § 1 Rn. 4.
MK-BGB/Leipold § 1922 Rn. 51 ff.