Manzur Esskandari

Unternehmensnachfolge


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§ 254 ZPO verfolgen. Da der Auskunftsberechtigte regelmäßig nicht in der Lage sein wird, die von ihm für die Pflichtteilsberechnung benötigten Unterlagen genau zu benennen, kann der Klageantrag im Rahmen einer Auskunftsklage weit gefasst sein.[345]

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      1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach dem am … verstorbenen … zu erteilen.

      2. Der Beklagte wird verurteilt, den Wert des Unternehmens … zum Stichtag … durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.

      3. Für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, wird der Beklagte verurteilt, an Eides Statt zu versichern, dass er den Nachlassbestand vollständig und richtig angegeben hat.

      4. Nach Auskunftserteilung wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger den Pflichtteil in Höhe einer Pflichtteilsquote von ¼ des Nachlasswertes nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem … zu zahlen.

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      Praxishinweis:

d) Strategien zur Pflichtteilsvermeidung/-reduzierung

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      Praxishinweis:

      Der Erblasser kann einen Pflichtteilsverzichtsvertrag auch mit dem als Erbe eingesetzten Unternehmensnachfolger abschließen. Sinn macht ein solcher auf den ersten Blick unsinniger Vertrag zumindest dann, wenn die Erbeinsetzung mit Beschränkungen i. S. d. § 2306 BGB belegt ist (z.B. Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnis). In diesem Fall könnte der Erbe – nach neuer Rechtslage unabhängig von der Erbquote – ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Der avisierte Unternehmensnachfolger ist möglicherweise an schneller Liquidität mehr interessiert als an einem (potentiell) größeren, aber im Unternehmen gebundenen, Vermögen. Die sorgsam austarierte Unternehmensnachfolge könnte damit ausgehebelt werden.

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      Formulierungsbeispiel:

      … verzichtet für sich und seine Abkömmlinge gegenüber dem Erblasser auf sein Recht zur Ausschlagung der Erbschaft nach § 2306 BGB. Insoweit verzichtet … auf sein gesetzliches Pflichtteilsrecht. Im Übrigen bleibt das gesetzliche Pflichtteilsrecht unberührt. Der Erblasser nimmt den beschränkten Pflichtteilsverzicht an.

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      Formulierungsbeispiel:

      Die vorstehend getroffene Abfindungsvereinbarung mit