Steffen Stern

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren


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eine zeitige Freiheitsstrafe zwischen 10 und 15 Jahren verhängt (§ 46b Abs. 1 S. 1 StGB).

      Teil 1 EinführungB › II. Ausbau von Opferrechten

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      Teil 1 EinführungB › III. Neuere Rechtsprechungstendenzen

III. Neuere Rechtsprechungstendenzen

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      Teil 1 EinführungB › IV. Reformbestrebungen

IV. Reformbestrebungen

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      Aus aktuellem Anlass war über eine Erweiterung der Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten eines Freigesprochenen nachgedacht worden. Im Dezember 1993 kam es in Düsseldorf zu einem Überfall auf eine Videothek. Der Täter fesselte die Angestellte, stülpte ihr eine Plastiktüte über den Kopf und verschloss diese mit Klebeband so fest am Hals, dass die 28-Jährige qualvoll erstickte. Ihr Mörder flüchtete mit 650 DM aus der Tageskasse. Der mutmaßliche „Videothekenmörder“ Werner P. wurde kurz darauf gefasst, aber 1994 vom Gericht aus Mangel an Beweisen freigesprochen. 2006 wurde bei einem Routineabgleich an einem Klebeband, das als Mordwerkzeug gedient hatte und 1993 am Tatort – in der Videothek – gefunden worden war, genetisches Material des 1994 freigesprochenen Mannes gefunden. Dieser hatte 80.000 DM Entschädigung für die „zu Unrecht“ erlittene Untersuchungshaft erhalten.

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