Steffen Stern

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren


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Rn. 2128.

       [12]

      Zur Verteidigung in Geständnis-Widerrufs-Fällen vgl. Stern, StV 1990, 563.

       [13]

      StatBA – Gesundheit – Todesursachen in Deutschland, 2010, S. 1.

       [14]

      BGH Urt. v. 28.10.2010 – 4 StR 285/10, NStZ-RR 2011, 50.

       [15]

      Jüngling, Kriminalistik 1986, 524: „Um 2500 Jahre verschätzt“.

       [16]

      Hierzu etwa Lange, Fehlerquellen im Ermittlungsverfahren, 1980, S. 66/67.

       [17]

      BGH Beschl. v. 27.10.2005 – 1 StR 218/05, NStZ-RR 2006, 48 = StV 2006, 62.

       [18]

      Harbort, Ein Täterprofil für multiple Raubmörder, Kriminalistik 1998, 481; Pead, Psychologische Täterprofile, Kriminalistik 1994, 335.

       [19]

      Vgl. BGH Beschl. v. 16.12.2008 – 3 StR 453/08, NStZ 2009, 284 [285] = StV 2009, 231; OLG Braunschweig Beschl. v. 24.06.2009 – Ws 86/09; Nichteröffnungsbeschluss.

       [20]

      Vgl. Stern, StraFo 2/1992, S. 58.

      Teil 1 Einführung › D. Befähigung zur Verteidigung in Kapitalstrafsachen

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      Unprofessionelle Betreuung wirkt sich extrem verheerend im Anfangsstadium des Verfahrens aus, in dem der Tatverdächtige besonders schutzbedürftig ist. Die unbedarfte Empfehlung, den Verhörspezialisten der MoKo oder dem vom Staatsanwalt beauftragten Psycho-Gutachter in der Exploration vorbehaltlos Rede und Antwort zu stehen, ist womöglich eine der Todsünden, die im Einzelfall später kaum mehr wieder gutzumachen sind. Aber auch in der Hauptverhandlung zu verzeichnende Versäumnisse und Fehleinschätzungen des Verteidigers, die zuweilen mit großer Rat- und Konzeptionslosigkeit einhergehen, bleiben nicht folgenlos. Vielleicht erst der in letzter Not konsultierte Revisionsspezialist oder noch später der Wiederaufnahmeexperte erkennen beim Aktenstudium, dass schwere Verteidigungsmängel zu einer vermeidbar harten Bestrafung, wenn nicht sogar zur Verurteilung eines womöglich Unschuldigen beigesteuert haben.

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      Anwälte, die nie einen Schwurgerichtssaal von innen erblickt haben, übersehen leicht die mit der Mandatsübernahme verknüpfte besondere Verantwortung und Belastung:

Überdurchschnittlicher administrativer Aufwand.
Große zeitliche Opfer durch Betreuung des inhaftierten Mandanten und seiner Angehörigen.
Intensives Studium voluminöser Akten und Sichtung von Fachliteratur.
Notwendigkeit eigener zeitraubender Ermittlungsbemühungen.
Beträchtliche Anzahl und Dauer von Hauptverhandlungsterminen.
Hohe emotionale Belastung (Fotos, Tatschilderung, Leid der Hinterbliebenen).
Persönliche Anfeindungen seitens der Nebenkläger.
Medienrummel u.U. mit Verteidigerschelte.
Vergütungsdefizite.
Verheerende Folgen bei Fehlbeurteilungen