Steffen Stern

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren


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für erledigte ursprünglich gesamtstrafenfähige Vorstrafen

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5. Überprüfung durch die StVK als Vollstreckungsgericht

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      Gem. § 454 Abs. 1 S. 5 StPO bedarf es vor der Aussetzung in jedem Fall der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Sozial- bzw. Gefährlichkeitsprognose.

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      Anmerkungen

       [1]

      StrVerfStat 2010, 2010, S. 154/155.

       [2]

      Singe,