Steffen Stern

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren


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mehrfach solche Strafrahmenverschiebungen im Heimtücke-Bereich bestätigt, sofern die Tat den Stempel des Außergewöhnlichen trug[13], so etwa beim Heimtückemord durch die Ehefrau, die vom Ehemann schwer misshandelt worden war und die sich in einer ausweglos erscheinenden Situation befand[14] sowie beim Heimtückemord am gewalttätigen und körperlich überlegenen Erpresser[15].

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      Teil 3 Grundzüge des materiellen KapitalstrafrechtsA › IV. Urteil und Vollstreckungsdauer

IV. Urteil und Vollstreckungsdauer

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      Beim Zusammentreffen mehrerer lebenslanger Freiheitsstrafen wird gem. § 54 Abs. 1 S. 1 StGB auf nur eine lebenslange Strafe als Gesamtstrafe erkannt. Das Gleiche gilt, wenn „Lebenslang“ als Einzelstrafe neben einer gesamtstrafenfähigen Zeitstrafe verwirkt ist.

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