Steffen Stern

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren


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Mordversuch aus „grobem Unverstand“

       5.Fakultative Strafrahmenverschiebung bei Versuchstaten

       6.Vertypter Milderungsgrund für minder schwere Fälle

       II.Grundlegendes zum Rücktritt

       1.Struktur des § 24 StGB

       2.In dubio pro reo

       3.Besondere Risiken des schweigenden Angeklagten

       a)Bewusstes Verschonen oder gelungene Flucht des Opfers?

       b)Todesgefahr erkannt oder nicht?

       c)Gedankenlosigkeit über die „erkennbar ausgebliebenen“ Tatfolgen?

       4.Rücktritt bei Rauschtat

       5.Idealkonkurrierende andere Tatbestände

       6.Strafschärfungsverbot

       III.Rücktritt des Alleintäters vom Versuch, § 24 Abs. 1 StGB

       1.Rücktritt des Einzeltäters vom unbeendeten Versuch

       a)Endgültiges Abrücken vom Tatentschluss

       b)Beendeter oder unbeendeter Versuch - Rücktrittshorizont

       aa)Täter „ohne Vorstellung“ von den Folgen ihres Tuns

       bb)Zustand und Reaktionen des Opfers nach der Tatausführung

       cc)Korrektur des Rücktrittshorizonts

       dd)Äußerungen des Täters zum Tatgeschehen

       ee)Besonderheiten beim Tötungsversuch durch Schütteln eines Kleinkindes

       c)Alternative Handlungsmöglichkeiten

       d)Fehlschlag

       aa)Ladehemmung

       bb)Gelungene Flucht des Opfers

       cc)Rücktritt bei unbemerktem Fehlschlag

       dd)Zum Fehlschlag bei mehraktigem Tatgeschehen

       ee)Rücktritt nach Erreichen des außertatbestandlichen Handlungsziels

       (1)„Denkzettel“-Fälle

       (2)Schussversuch, um den Kontrahenten kampfunfähig zu machen

       (3)Abbruch eines Mitnahmesuizids

       ff)Eingreifen durch Hilfswillige

       (1)Rücktritt nach Eingreifen durch Hilfswillige

       (2)Eingreifen gegen den bereits Zurückgetretenen

       e)Freiwilligkeit des Abstandnehmens

       aa)Aufforderung eines Mittäters

       bb)Beschwichtigung durch das Opfer

       cc)Risikoerhöhung

       dd)