Steffen Stern

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren


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von Suizidenten

       3.Persönlichkeitsstörungen

       a)Gesamtbetrachtung

       b)Borderline-Persönlichkeitsstörung

       c)Persönlichkeitsstörung mit Eifersuchtswahn

       d)Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit alkoholischer Beeinflussung

       e)Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit Drogenabhängigkeit

       4.Triebanomalie

       a)Erscheinungsbild

       b)Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen bei sexueller Hörigkeit

       c)Tat nach Abbruch einer medizinischen Behandlung

       C.Fakultative Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB

       I.Grundsatz der Strafrahmenmilderung

       1.Ermessensentscheidung aufgrund einer Gesamtwürdigung

       2.Zur Schuldminderung nach Zweifelsgrundsätzen

       3.Eingeschränkte Revisibilität

       II.Verwehrung der Strafrahmenverschiebung

       1.Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände

       a)Über die Schuldverminderung hinausgehende entlastende Umstände

       b)Für Verneinung niedriger Beweggründe „verbrauchte“ Milderungsgründe

       c)Schulderhöhende Umstände

       d)Strafrahmenmilderung bei lebenslanger Haftstrafe

       2.Das Sonderproblem des Vorverschuldens

       3.Meinungsspektrum zur selbstverschuldeten Trunkenheit

       a)Milde gegenüber Alkoholkranken oder Alkoholüberempfindlichen

       b)Zu den Hürden der Vorerfahrung und der Risikoerhöhung

       4.Selbstverschuldete Drogensucht

       5.Vorverschulden bei Affekttaten

       a)Vermeidbarer Affektaufbau mit vorhersehbaren Folgen

       b)„Verzicht“ auf psychiatrische Behandlung

       6.Schuldmilderung und Vorverlagerung der Verantwortlichkeit (a.l.i.c.)

       Teil 9 Maßregeln der Sicherung und Besserung

       A.Konkurrenzverhältnis der Maßregeln zueinander

       B.Unterbringung

       I.Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB

       1.Anlasstat

       a)Vorsatzfrage

       b)Wahnbedingter und „normaler“ Irrtum

       c)Rechtfertigungsgründe