Vgl. EuGH NJW 1999, 2027 – Centros; EuGH NJW 2002, 3614 – Überseering; EuGH NJW 2003, 3331 – Inspire Art.
Wenn sich z.B. der Sitz oder die Geschäftsleitung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Inland befindet, unterliegt diese der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG.
Vgl. Schulte/Pohl Joint-Venture-Gesellschaften, Rn. 257 f.
Sog. „Tax Rate Shopping“, vgl. bei Bader Holdinggesellschaften, S. 116 f.
Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 971 f.
Vgl. Jacobs Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 19.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 OECD-MA wird das Besteuerungsrecht für grenzüberschreitende Zinszahlungen jeweils dem Sitzstaat des Zinsempfängers zugeordnet.
Vgl. die „Thin-Capitalization“-Regelungen der wichtigsten europäischen Länder bei Bader Holdinggesellschaften, S. 219 ff.
Vgl. zu den bilanziellen Aspekten näher 4. Kap. Rn. 49 ff. zum HGB und Rn. 157 ff. für IAS/IFRS.
Vgl. ebenso Schulte/Pohl Joint-Venture-Gesellschaften, Rn. 291 ff.
Vgl. Begründung zum Entwurf eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008, BT-Drucks. 16/4841, 59.
3 › III. Steuerliche Behandlung von inländischen Joint Venture Gesellschaften
III. Steuerliche Behandlung von inländischen Joint Venture Gesellschaften
3 › III › 1. Inländische Joint Venture Personengesellschaft
1.1 Allgemeines
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Einer der wesentlichen Gründe, der für die Errichtung einer Joint Venture Gesellschaft als inländische Personengesellschaft spricht, besteht darin, dass bei dieser für die Joint Venture Partner eine große Flexibilität in der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung mit der Möglichkeit der Haftungsbegrenzung (z.B. als GmbH & Co. KG, AG & Co. KG oder als Ltd. & Co. KG) gegeben ist.
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Dabei handelt es sich um die folgende Grundstruktur:
Abb. 1:
Joint Venture Personengesellschaft im Inland
1.2 Steuerbelastung bei der Errichtung
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Wird bei einer Bargründung das vereinbarte Gesellschaftskapital einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft durch die Einlage von liquiden Mitteln erbracht, ergeben sich für den inländischen Joint Venture Partner keine unmittelbaren steuerlichen Konsequenzen. Die geleistete Einlage bzw. die für den Erwerb der Beteiligung geleisteten Aufwendungen stellen die Anschaffungskosten für den Anteil an der Personengesellschaft dar.[1]
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Demgegenüber kann eine Sachgründung mit steuerlichen Konsequenzen verbunden sein. Eine Sachgründung vollzieht sich durch die Übertragung von Vermögenswerten des Joint Venture Partners in das Gesamthandsvermögen der bereits bestehenden oder neu errichteten inländischen Joint Venture Personengesellschaft gegen die Gewährung von Gesellschaftsanteilen. Da die übertragenen Vermögenswerte aus dem Betriebsvermögen des inländischen Joint Venture Partners stammen, führt die Übertragung zu einer steuerlich relevanten Realisation der in den übertragenen Vermögenswerten enthaltenen stillen Reserven beim Übertragenden in Form eines steuerpflichtigen Tauschvorgangs.
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Allerdings bestehen verschiedene Ausnahmeregelungen, die eine erfolgsneutrale (ertragsteuerneutrale) Übertragung bestimmter Vermögenswerte aus dem Betriebsvermögen eines inländischen Joint Venture Partners auf eine Joint Venture Personengesellschaft im Inland zulassen. Diese Ausnahmeregelungen betreffen die Übertragung folgender Vermögenswerte:
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– | Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder 100 %-Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs, oder eines Mitunternehmeranteils in das Betriebsvermögen einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft gegen die Gewährung von Mitunternehmeranteilen durch einen inländischen Joint Venture Partner ist nach § 24 UmwStG eine Fortführung der bisherigen Buchwerte bei der Joint Venture Gesellschaft möglich.[2] Unabhängig davon, ob es sich beim inländischen Joint Venture Partner um ein Einkommen- oder Körperschaftsteuersubjekt handelt, erfolgt in diesem Fall keine Aufdeckung der in den eingebrachten Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven, so dass beim einbringenden Joint Venture Partner kein steuerpflichtiger Gewinn realisiert wird. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem eingebrachten Vermögenswert um eine 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft handelt.[3] |
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Sonstige Anteile an Kapitalgesellschaften
Für eine inländische Kapitalgesellschaft als Joint Venture Partner besteht die Möglichkeit, Anteile an einer Kapitalgesellschaft unabhängig von der Beteiligungshöhe nahezu steuerfrei zum Teilwert an die Joint Venture Personengesellschaft zu veräußern.[4] Zwar erfolgt hier durch den Teilwertansatz eine Aufdeckung der in den eingebrachten Anteilen enthaltenen stillen Reserven, jedoch ist der hierbei entstehende Gewinn analog zu einem Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen im Ergebnis gemäß § 8b Abs. 2 und 3 KStG zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit.[5]
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