sich hier ein definitiver Vorteil, da bei dieser durch das Erfordernis der Buchwertfortführung nur eine Steuerstundung erfolgt, während bei der Anwendung von § 8b KStG durch die nahezu steuerfreie Aufdeckung der stillen Reserven eine definitive Steuerersparnis eintritt.
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– | Einzelwirtschaftsgüter Bei der Einbringung eines einzelnen Wirtschaftsgutes (z.B. Patente, sonstige gewerbliche Schutzrechte, etc.) aus dem Betriebsvermögen eines inländischen Gewerbetreibenden bzw. Mitunternehmers einer Personengesellschaft in das Betriebsvermögen einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft gegen die Gewährung von Mitunternehmeranteilen ist eine Fortführung der bisherigen Buchwerte des eingebrachten Wirtschaftsgutes bei der Joint Venture Gesellschaft aufgrund der Regelungen des § 6 Abs. 5 S. 1–3 EStG grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für Einzelwirtschaftsgüter, die aus einem Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen stammen bzw. in ein solches bei der Joint Venture Personengesellschaft eingebracht werden. In diesem Fall ist die Steuerneutralität des Übertragungsvorgangs – unter Beachtung der Missbrauchsvorschriften des § 6 Abs. 5 S. 4–6 EStG – ebenfalls gewährleistet. Für eine Kapitalgesellschaft als inländischem Joint Venture Partner ist die erfolgsneutrale Übertragung eines Einzelwirtschaftsgutes in das Gesamthandvermögen der inländischen Joint Venture Personengesellschaft nicht vorgesehen. Hier erhöht sich durch die Übertragung der in dem übergehenden Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven insoweit der Anteil des Joint Venture Partners an der Joint Venture Personengesellschaft.[6] In diesem Fall ist das eingebrachte Einzelwirtschaftsgut nach § 6 Abs. 5 S. 5 EStG mit dem Teilwert anzusetzen, was bei der Kapitalgesellschaft zu einer anteiligen Aufdeckung und Versteuerung der in den Einzelwirtschaftsgütern gebundenen stillen Reserven führt. |
1.3 Laufende Besteuerung
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Aufgrund des Mitunternehmerkonzepts gilt eine inländische Joint Venture Personengesellschaft im deutschen Einkommensteuerrecht nicht als eigenständiges Steuersubjekt. Vielmehr wird der anteilige Gesamtgewinn des Joint Venture Partners auf der Ebene der Gesellschaft nach den Vorschriften der § 179 ff. AO einheitlich und gesondert festgestellt und beim Joint Venture Partner als Mitunternehmer nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 15 EStG im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerlich erfasst.
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Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.[7] Bei diesem wird zunächst der Anteil des Mitunternehmers am Gewinn der Joint Venture Personengesellschaft in der Gesamthandsbilanz (Gewinnanteil) – ggf. unter Berücksichtigung des Ergebnisses aus einer Ergänzungsbilanz des einzelnen Mitunternehmers – erfasst. Anschließend werden im Rahmen einer Sonderbilanz die Vergütungen, die der Joint Venture Partner aufgrund von schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen mit der Personengesellschaft erhält (Sondervergütungen) den damit zusammenhängenden Aufwendungen gegenübergestellt. Den Gegenstand der Besteuerung bilden dann der Gewinnanteil sowie das Ergebnis aus der Sonderbilanz des Joint Venture Partners.
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Als Besonderheit ist bei einem einkommensteuerpflichtigen Joint Venture Partner einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen nach § 34a EStG eine Begünstigung der nicht entnommenen Gewinnanteile vorgesehen. Auf Antrag werden diese – statt mit dem persönlichen Steuersatz des Joint Venture Partners – mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz in Höhe von 28,25 % (zuzüglich 5,5 % SolZ hierauf) besteuert. Bei einer späteren Entnahme der thesaurierten Gewinnanteile erfolgt dann eine Nachversteuerung mit 26,375 % (25 % Einkommensteuer zuzüglich 5,5 % SolZ hierauf).
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Neben der Einkommensteuer unterliegt die inländische Joint Venture Personengesellschaft in Deutschland mit ihrem Gewerbeertrag nach § 2 Abs. 1 GewStG als eigenständiges Steuersubjekt der Gewerbesteuer. Der von der Joint Venture Gesellschaft stammende Gewinnanteil einschließlich eines eventuellen Ergebnisses aus der Sonderbilanz ist beim Joint Venture Partner aufgrund des Mitunternehmerkonzepts auch in dessen nach den einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten, der wiederum die Basis des bei diesem der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbeertrags bildet.[8]
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Um zu verhindern, dass der von der Joint Venture Personengesellschaft stammende Gewinnanteil gewerbesteuerlich doppelt erfasst wird, ist nach § 9 Nr. 2 GewStG auf der Ebene des inländischen Joint Venture Partners eine entsprechende Kürzung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage vorgesehen.
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Die Gewerbesteuer selbst ist nach § 4 Abs. 5b EStG bei der Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Allerdings kann sie bei einem einkommensteuerpflichtigen Joint Venture Partner nach § 35 EStG auf dessen Einkommensteuer angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt durch Abzug des 3,8-fachen Gewerbesteuermessbetrags von der tariflichen Einkommensteuer und ist auf den Anteil der tariflichen Einkommensteuer begrenzt, der auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Als Obergrenze für die steuerliche Anrechnung ist die Höhe der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer maßgeblich.[9]
1.4 Verlustberücksichtigung
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Entsteht bei einer inländischen Joint Venture Personengesellschaft ein Verlust, wird dieser einem einkommensteuerpflichtigen Joint Venture Partner unmittelbar anteilig zugerechnet. Er kann nach § 10d Abs. 1 und 2 EStG – innerhalb gewisser Grenzen – unmittelbar mit dessen anderen positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb (horizontaler Verlustausgleich) oder mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) ausgeglichen werden. Verbleibende, nicht ausgeglichene Verluste können zunächst in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurück- bzw. in künftige Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Allerdings müssen bei beschränkt haftenden Gesellschaftern von Personengesellschaften aufgrund der Vorschriften des § 15a EStG ggf. zusätzliche Einschränkungen beachtet werden. Diese können insbesondere auch in Fällen, in denen Anlaufverluste erwartet werden, einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der aus steuerlicher Sicht erforderlichen Eigenkapitalausstattung der Joint Venture Personengesellschaft haben.[10]
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Bei einem Körperschaftsteuersubjekt als inländischem Joint Venture Partner wird der originär bei der Joint Venture Personengesellschaft entstandene Verlust diesem im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ebenfalls anteilig zugerechnet und kann wiederum unter Berücksichtigung der in § 15a EStG enthaltenen Beschränkungen mit positiven Einkünften ausgeglichen bzw. vorgetragen werden.
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Eine inländische Joint Venture Personengesellschaft unterliegt als eigenständiges Steuersubjekt der Gewerbesteuer. Deshalb kann der Verlust innerhalb bestimmter Obergrenzen auf Gesellschaftsebene nach § 10a GewStG verrechnet bzw. vorgetragen werden. Unabhängig davon, ob es sich beim Joint Venture Partner um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt, scheidet deshalb eine gewerbesteuerliche Verlustverrechnung mit positiven Einkünften des Joint Venture Partners auf Gesellschafterebene aus.[11]
1.5 Finanzierungsmöglichkeiten
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