Torsten Fett

Handbuch Joint Venture


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2.: Die Bilanzierung einer Beteiligung an einem gemeinsamen Joint Venture Unternehmen erfolgt im HGB-Einzelabschluss des Joint Venture Partners regelmäßig unter den Finanzanlagen in Höhe der Anschaffungskosten (§§ 271 Abs. 1 i.V.m. 253 Abs. 1 HGB). Die Joint Venture Beteiligung muss bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung zwingend außerplanmäßig abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB); bei einer voraussichtlich vorübergehenden Wertminderung der Joint Venture Beteiligung existiert bei Finanzanlagen wie bisher ein Abschreibungswahlrecht, das nach BilMoG jedoch jetzt für alle Rechtsformen verbindlich ist (§ 253 Abs. 3 S. 4 HGB).[49]

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      Zu 3.: Der Konzernabschluss eines nicht kapitalmarktorientierten Joint Venture Partnerunternehmens kann unter den Voraussetzungen der §§ 290 ff. HGB weiterhin nur nach HGB aufgestellt werden; wahlweise darf der Konzernabschluss mit befreiender Wirkung aber auch nach IFRS aufgestellt werden (§ 315a Abs. 3 HGB). Die Joint Venture Beteiligung darf im HGB-Konzernabschluss nach wie vor wahlweise anteilsmäßig konsolidiert werden (sog. Quotenkonsolidierung gemäß § 310 HGB) oder nach der sog. Equity-Methode (§ 312 HGB) ausgewiesen werden. Wesentlicher Unterschied zwischen der Quotenkonsolidierung und der Equity-Methode ist, dass bei erstgenannter Methode alle Vermögenswerte und Schulden des Gemeinschaftsunternehmens anteilig im Konzernabschluss ausgewiesen werden, wohingegen nach der Equity-Methode nur die Joint Venture Beteiligung als solche unter dem Finanzanlagevermögen des Anteilseigners ausgewiesen wird (vgl. zur Equity Methode näher oben Rn. 36 ff.).

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      Alternativ zur Equity-Methode lässt § 310 HGB als Wahlrecht die anteilsmäßige Übernahme der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen des Gemeinschaftsunternehmens im Konzernabschluss des Partnerunternehmens zu (sog. Quotenkonsolidierungvgl. dazu näher oben Rn. 32 ff.). Nach § 310 Abs. 2 HGB sind die anteiligen Konsolidierungsmaßnahmen analog der Vollkonsolidierung durchzuführen. Somit zieht die Quotenkonsolidierung den gleichen Konsolidierungsaufwand wie die Vollkonsolidierung eines Tochterunternehmens nach sich. Für die quotale Konsolidierung des Gemeinschaftsunternehmens im Konzernabschluss des Partnerunternehmens sind nach HGB folgende Regelungen zu beachten:

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      Quotale Übernahme der Einzelbilanzwerte aus der Bilanz des Gemeinschaftsunternehmens in eine Summenbilanz entsprechend der Kapitalanteile des Partnerunternehmens. Die Beteiligungsquote errechnet sich nach h.M. aus der Gesamtheit aller dem Partnerunternehmen direkt oder indirekt zurechenbaren Anteile am gezeichneten Kapital des Gemeinschaftsunternehmens.

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      Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung (d.h. Aufrechnung des Beteiligungsansatzes beim Partnerunternehmen mit dem anteiligen Eigenkapitals des Gemeinschaftsunternehmens) ist nach dem BilMoG nur noch die sog. Neubewertungsmethode zulässig (§ 310 Abs. 2 i.V.m. § 301 HGB). Bei der Neubewertungsmethode sind die neubewerteten anteiligen Eigenkapitalposten (inkl. aufgedeckter stiller Reserven) des Gemeinschaftsunternehmens entsprechend der Beteiligungsquote des Joint Venture Partners gegen den Beteiligungsbuchwert beim Partnerunternehmen aufzurechnen (Beteiligungsquote × neubewertetes EK ./. Beteiligungs-Anschaffungskosten = Unterschiedsbetrag).

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      Der Unterschiedsbetrag ist im Konzernabschluss des Partnerunternehmens als (anteiliger) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) auszuweisen und planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 310 Abs. 2 i.V.m. §§ 301 Abs. 1; 309 Abs. 1 HGB). Somit erfolgt im BilMoG keine Annäherung an den sog. Impairment-Only-Approach nach IFRS 3, wonach der Goodwill nur außerplanmäßig abschreibbar ist.

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      Die Schuldenkonsolidierung (Aufrechnung von Forderungen/Verbindlichkeiten zwischen Gemeinschafts- und Partnerunternehmen) ist entsprechend § 302 HGB ebenso anteilig auf Basis der Beteiligungsquote des Partnerunternehmens durchzuführen.

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      Die in den Einzelabschlüssen realisierten Zwischenergebnisse für sog. Upstream- bzw. Downstream-Geschäfte zwischen Joint Venture Partner und Gemeinschaftsunternehmen (vgl. dazu oben Rn. 38) sind ebenso quotal zu eliminieren (§§ 310 Abs. 2 i.V.m. 304 HGB).

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      In der Konzern-Erfolgsrechnung des Partnerunternehmens werden nur die quotalen Anteile der Aufwendungen und Erträge des Gemeinschaftsunternehmens erfasst; somit wird beim Partnerunternehmen nur ein quotaler Joint Venture Gewinnanteil ausgewiesen. Interne Aufwendungen zwischen Gemeinschaftsunternehmen und Joint Venture Partner werden anteilsmäßig gegeneinander aufgerechnet oder umgegliedert (§§ 310 Abs. 2 i.V.m. 305 HGB). Vom Gemeinschaftsunternehmen an den Joint Venture Partner ausgeschüttete Beteiligungserträge sind zur Vermeidung von Doppelerfassungen vollständig zu eliminieren.

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      In der Konzern-Bilanz und Konzern-GuV des Partnerunternehmens sind nach Durchführung der Quotenkonsolidierungsarbeiten die anteiligen Vermögenswerte, Schulden, Aufwendungen und Erträge des Gemeinschaftsunternehmens zusammen mit den entsprechenden Posten der anderen Konzernunternehmen auszuweisen (vgl. DRS 9.19).

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      4II › 4. Bilanzierung von Joint Arrangement in der Internationalen