Jens Schmidt

Verteidigung von Ausländern


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die Sperrfrist durch eine Nachschulung – z.B. „Mainz 77“ – verkürzt werden, kann diese nach zutreffender Ansicht auch im Heimatland erfolgen, wenn diese der Qualität nach mit dem deutschen Standard vergleichbar ist.[9]

      Anmerkungen

       [1]

      Hentschel Rn. 832 m.w.N.

       [2]

      BGH NZV 1996, 500, 502.

       [3]

      BGH NZV 1999, 47; a.A. Hentschel Rn. 828.

       [4]

      Vgl. Fischer StGB, § 69b Rn. 9 m.w.N.

       [5]

      Das EU-Übereinkommen über die Entziehung der Fahrerlaubnis (ABl. EG C 216/1 vom 10.7.1998), wonach ein in Staaten der Europäischen Union verhängtes Fahrverbot bzw. der Entzug der Fahrerlaubnis künftig auch im Heimatland des Kraftfahrers vollstreckt werden kann, ist bislang nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt; wann dies der Fall sein wird, ist gegenwärtig nicht absehbar. Zur Kritik am Übereinkommen vgl. Berz Das EU-Übereinkommen über die Entziehung der Fahrerlaubnis, NZV 2000, 145 ff.; Neidhart NZV 2000, 240 ff.; Zelenka DAR 2001, 148 ff.; insbesondere werden die unterschiedlichen materiellen und formellen Voraussetzungen in den einzelnen EU-Staaten kritisiert, so dass z. B. ein Fahrverbot auch dann zu vollstrecken wäre, wenn es – nach deutschem Verständnis – gegen grundlegende Verteidigungsrechte – z.B. das Schweigerecht – verstößt.

       [6]

      BayObLG NJW 1979, 1788.

       [7]

      OLG Köln NStZ 2010, 520, 521.

       [8]

      Hentschel Rn. 835.

       [9]

      AG Eggenfelden DAR 2011, 421.

      155

      Die Anordnung des Fahrverbots unterliegt nach Aufhebung des früheren § 44 Abs. 2 StGB keinen Einschränkungen mehr.

      156

      

      Hinsichtlich der Vollstreckung werden die von einem Mitgliedstaat der EU oder EWR ausgestellten Fahrerlaubnisse den deutschen gleichgestellt (§ 44 Abs. 1 Satz 2 StGB), sofern der Verurteilte seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat; sie werden für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt. Bei anderen ausländischen Fahrerlaubnissen bleibt es bei der früheren Rechtslage, wonach das Fahrverbot im Führerschein zu vermerken ist (§ 44 Abs. 2 Satz 3 StGB); mit der Eintragung beginnt zugleich die Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 StGB).

      Anmerkungen

       [1]

      Die Ausführungen gelten entsprechend für die Anordnung eines Fahrverbotes nach § 25 StVG.

      157

      Dient die Sicherstellung des Führerscheins der Verhinderung weiterer Verkehrsstraftaten, dürfen ausländische Führerscheine ohne Einschränkung beschlagnahmt werden.

      158

      

      Daneben kann der Führerschein zwecks Eintragung entsprechender Vermerke beschlagnahmt werden (vgl. oben Rn. 154).

      159

      Anmerkungen

       [1]

      LG München II DAR 1997, 80; a.A. Hentschel Rn. 898.

      160

      Handelt es sich um eine EU/EWR-Fahrerlaubnis, wirkt die vorläufige Entziehung zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme (§ 111a Abs. 3 Satz 2 StPO), sofern der Beschuldigte über einen inländischen Wohnsitz verfügt.

      161

      Anmerkungen

       [1]

      LG Aachen NZV 2002, 332/333 m. Anm. Schneider; a.A. AG Eschweiler NZV 2002, 332.

       [2]

      KK-StPO-Nack § 111a Rn. 21.

       [3]

      AG Homburg ZfS 1995, 352; vgl. auch LG Ravensburg DAR 1991, 272.

       [4]

      Hentschel Rn. 879.

      162

      Anmerkungen

       [1]