Jens Schmidt

Verteidigung von Ausländern


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Anm. Oehler; OLG Stuttgart NJW 1977, 1601 f.; OLG Saarbrücken NJW 1978, 2460 ff.; AG Rosenheim NJW 1981, 2653; BayObLG NJW 1982, 1243 f.; OLG Stuttgart NJW 1985, 1299; a.A. OLG Karlsruhe NJW 1978, 1754 ff.; Kunz NJW 1980, 1201 ff.

       [2]

      Fischer StGB, § 170 Rn. 3a.

      163

      Anmerkungen

       [1]

      StA München NStZ 1996, 436.

       [2]

      Fischer StGB, § 172 Rn. 4 m.w.N.

      164

      Anmerkungen

       [1]

      Fischer StGB, § 237 Rn. 3.

       [2]

      Fischer StGB, § 237 Rn. 3.; Renzikowski NJW 2014, 2539, 2541.

       [3]

      Hilgendorf StV 2014, 555, 560, 562.; Renzikowski NJW 2014, 2539, 2541.

       [4]

      Renzikowski NJW 2014, 2539, 2541.

      g) Entziehung Minderjähriger

      165

      Anmerkungen

       [1]

      BGH NStZ 2015, 338 ff.

      Teil 2 Materielles Ausländerstrafrecht › II. Straftaten nach dem Aufenthalts-, FreizügG/EU und Asylgesetz

      166

      Erhebliche praktische Bedeutung haben auch die Strafvorschriften des AufenthG, FreizügG/EU und AsylG; einem Großteil der sog. „Ausländerkriminalität“ liegen Verstöße gegen die zuvor genannten Vorschriften zugrunde, weshalb der Verteidiger zumindest über entsprechendes Grundlagenwissen verfügen sollte.

      Teil 2 Materielles AusländerstrafrechtII. Straftaten nach dem Aufenthalts-, FreizügG/EU und Asylgesetz › 1. Strafbarkeit gemäß § 95 AufenthG

      167

      § 95 Strafvorschriften

      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist, b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6. entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a. entgegen § 54a wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder