Bernd Volckart

Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug


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genutzt werden, nicht aber zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren. Oft ist bei der gegenseitigen Informationspflicht der Behörden nach § 68a StGB und entsprechenden Helferkonferenzen der Betroffene ausgeschlossen.[3]

      Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und RechtsbehelfeIV › 3. Gefangenenpersonalakte (GPA)

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      Das Vollstreckungsblatt der Vollstreckungsbehörde hat ein Gegenstück in der GPA bei der Vollzugsgeschäftsstelle der JVA. Beide Stellen kontrollieren einander gegenseitig, indem die Vollstreckungsformulare ständig in Übereinstimmung gehalten werden (§§ 35 Abs. 1 Buchst. d, 36 Abs. 1 S. 2 StVollstrO). Beide Formulare werden laufend der jeweiligen Vollstreckungslage angepasst. Es ist unerlässlich, dass die Verteidigung eine Kopie davon hat; der Verurteilte hat einen Anspruch auf Aushändigung des Vollstreckungsblattes gegenüber der JVA.

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      In der GPA erfolgt eine Differenzierung durch verschiedene „Heftnadeln“: Disziplinarmaßnahmen werden in einer gesonderten Liste geführt; die Anträge des Gefangenen (zu Einkauf, Besuch, Freizeit etc.) werden in einer anderen Liste abgeheftet. Führungsberichte und psychologische Stellungnahmen finden sich auf einer anderen Nadel als Einschätzungen zu besonderen Sicherheitsvermerken. Bei einer eingeschränkt gewährten Akteneinsicht erfährt die Verteidigung nur einen Ausschnitt der gesammelten Unterlagen. Wenn es aber um die Kriminalprognose oder um die Fluchtprognose geht, wird kaum etwas ausgenommen werden dürfen.

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      Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und RechtsbehelfeIV › 4. Vollstreckungsakten der StVK

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      Teil 1 Vollstreckung I Verteidigung und RechtsbehelfeIV › 5. Krankenakten

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