Bernd Volckart

Verteidigung in Vollstreckung und Vollzug


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       [1]

      Da die aktenführende StA bisweilen nicht nur vom Aufenthaltsort des Mandanten sondern auch vom Büro des Verteidigers weit entfernt liegt, ist ggf. „Amtshilfe“ durch einen lokalen Kollegen in Anspruch zu nehmen.

       [2]

      BVerfG v. 6.6.2006 – 2 BvR 1349/05 = BVerfGK 8, 183 = R&P 2007, 42 (Ls.).

       [3]

      Zum Ganzen MüKo-Groß § 68a Rn. 18 ff. m.w.N.; vgl. auch Pollähne BewHi 2011, 326 f.

       [4]

      Vgl. AK-StVollzG-Goerdeler/Weichert § 185 Rn. 15 ff.; BVerfG StV 2003, 408; LG Landau StV 2007, 426; OLG Koblenz v. 20.10.2008 – 2 Ws 448/08 (Vollz); Laubenthal 2011, 605 ff.

       [5]

      OLG München ZfStrVo 2001, 362; OLG Koblenz ZfStrVo 2003, 301.

       [6]

      Zu Details AK-StVollzG-Kamann/Spaniol § 109 Rn. 14 und AK-StVollzG-Goerdeler/Weichert § 180 Rn. 55 ff.; KG StV 2008, 93.

       [7]

      Vgl. den Fall OLG Brandenburg R&P 1997, 37 m. Anm. Volckart.

       [8]

      OLG Hamm NStZ-RR 2002, 256; OLG Dresden NStZ 2000, 392; BVerfG StV 2002, 272; zur Einsichtnahme in den Vollzugsplan: BVerfG StV 2003, 408.

       [9]

      Vgl. den Fall OLG Celle StV 1983, 156, 158.

       [10]

      Zum Anspruch des Strafgefangenen auf Einsicht in die Krankenunterlagen SBJL-Keppler/Nestler § 56 Rn. 10 ff. m.w.N. und OLG Hamm FS 2013, 61.

       [11]

      BVerfG StV 2007, 421 = R&P 2006, 94 m. Anm. Pollähne.

       [12]

      BVerfG a.a.O.; OLG Brandenburg StV 2008, 308; OLG Koblenz v. 20.10.2008 – 2 Ws 448/08.

      Mandant ist in Freiheit

      Inhaltsverzeichnis

       I. Vorbemerkungen

       II. Kriminalprognose

       III. Freiheitsstrafe

       IV. Geldstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt

       V. Fahrverbot (Nebenstrafe)

       VI. Nebenfolgen und ähnliche Maßnahmen

       VII. Freiheitsentziehende Maßregeln

       VIII. Freiheitsbeschränkende Maßregeln

       IX. Jugendstrafrechtliche Sanktionen

      Teil 2 Vollstreckung II Mandant ist in Freiheit › I. Vorbemerkungen

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      Nicht nur im Bereich der Vollstreckung von Geld- und Nebenstrafen, Nebenfolgen und nicht freiheitsentziehenden Maßnahmen sind viele Mandanten noch (oder wieder) auf freiem Fuß: Auch im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Strafen und Maßregeln gilt es, die Verteidigung nach Rechtskraft fortzusetzen, um die bevorstehende oder wieder drohende Vollstreckung nach Möglichkeit zu verhindern oder zumindest im Interesse der Mandanten zu modifizieren. Die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen und Verteidigungsmöglichkeiten werden hier im Zusammenhang mit der Freiheitsstrafe dargestellt, worauf an zahlreichen anderen Stellen verwiesen wird.

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      Obwohl sich die Führungsaufsicht in den allermeisten Fällen an die Vollstreckung anschließt (s.u. Rn. 475 f.), wird sie ebenfalls hier abgehandelt, weil unabhängig von ihrem jeweiligen Eintritt sich die Verteidigung in der Führungsaufsicht zumeist im ambulanten Sektor abspielt, der verstärkt Beachtung verdient.