Dirk Sauer

Absprachen im Strafprozess


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des BGH gefunden. In dessen Grundsatzentscheidung, die zentral die Problematik des abgesprochenen Rechtsmittelverzichts zum Gegenstand hatte,[36] hieß es hierzu, ein Schuldspruch könne normalerweise nicht Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache sein, anders sei dies aber in den Fällen der §§ 154, 154a. Der Große Senat gab sodann den Strafverfolgungsbehörden den Ratschlag, von diesen Bestimmungen nicht zu zurückhaltend Gebrauch zu machen. Diese Sorge war unbegründet. Die genannten Vorschriften fanden rege Anwendung und werden auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren in Verständigungen vielfach einbezogen,[37] insbesondere auch dann, wenn im Übrigen Strafbefehlsantrag ergeht oder nach § 153a verfahren wird.

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      Teil 2 Verfahrensbeendigende Verständigungen jenseits der UrteilsabspracheB › IV. Exkurs: Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen nach den Bestimmungen des StrEG bei Einstellung des Verfahrens nach § 153 ff

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      Im Zusammenhang mit den §§ 153, 153a, 154, 154a sei eigens auf das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) hingewiesen.

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      Hiernach ist auch dann, wenn ein Strafverfahren eingestellt wird, für bestimmte Strafverfolgungsmaßnahmen grundsätzlich Entschädigung zu leisten, § 2 StrEG. Welche Eingriffe neben der Anordnung von Untersuchungshaft gemeint sind, ist § 2 Abs. 2 StrEG zu entnehmen, der neben anderem die praktisch sehr bedeutsamen Maßnahmen der Sicherstellung, der Beschlagnahme, des Arrestes nach den §§ 111d und 111o sowie der Durchsuchung nennt.

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      Teil 2 Verfahrensbeendigende Verständigungen jenseits der UrteilsabspracheB › V. Fristsetzung nach § 154d

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      Ebenfalls nur bedingt in den Zusammenhang einvernehmlicher Verfahrensweisen gehört die „Entscheidung einer Vorfrage“ nach § 154d. Sie spielt insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht eine gewisse Rolle und soll deswegen zumindest kurz erwähnt werden.

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      Die Vorschrift gibt der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, einem Anzeigeerstatter zur Klärung einer zivil- oder verwaltungsrechtlichen Vorfrage eine Frist zu setzen und nach fruchtlosem Verstreichen das Verfahren einzustellen. Voraussetzung ist, dass das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand hat, und dass eine zivil- oder verwaltungsrechtliche Frage für die Entscheidung über das Strafverfahren notwendig wird. Tatsächliche Aufklärungserfordernisse reichen dabei nicht aus, wie schon der Gesetzeswortlaut zeigt.

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      Anmerkungen

       [1]

      Zur umfassenden Informationserlangung ist die Heranziehung der einschlägigen (Kommentar-) Literatur und Rechtsprechung unerlässlich. Im folgenden Text wird durchweg nur auf einige ausgewählte Aspekte hingewiesen, die erfahrungsgemäß im Zusammenhang mit Verständigungen im Strafprozess besonders häufig auftreten und/oder besonders häufig übersehen werden und/oder mit besonders schwer wiegenden Folgen verbunden sein können.

       [2]

      Unten Teil 4 (Rn. 456 ff.).

       [3]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 153 Rn. 1; BGHSt 47, 270.

       [4]

      KK-Diemer § 153 Rn. 31.

       [5]

      Nur das Revisionsgericht darf nicht nach § 153a verfahren; vgl. LR-Beulke § 153a Rn. 121; KK-Diemer § 153a Rn. 53.

       [6]

      LR-Beulke § 153 Rn. 35 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt § 153 Rn. 3.