Hans-Peter Schwintowski

Handbuch des Aktienrechts


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zu (§§ 243, 245 Nr. 1–3 AktG). Die Anfechtungsbefugnis ist auf eine allgemeine Beschlusskontrolle gerichtet.[32] Anfechtungsgründe sind die Verletzung des Gesetzes oder der Satzung (§ 243 Abs. 1 AktG) sowie die unzulässige Verfolgung von Sondervorteilen (§ 243 Abs. 2 AktG).[33] Klageberechtigt sind nach § 245 Nr. 1–3 AktG: (1) die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilgenommen, Aktien bereits vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben; (2) die Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht teilgenommen haben, weil sie zu Unrecht nicht zugelassen wurden, die HV nicht ordnungsgemäß einberufen wurde oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde; (3) die Aktionäre, die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben und den Anfechtungsgrund des § 243 Abs. 2 AktG geltend machen. Die persönlichen und materiellen Beschränkungen des Anfechtungsrechts dienen – ebenso wie die Anfechtungsfrist von einem Monat (§ 246 Abs. 1 AktG) – der Rechtssicherheit.[34]

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      Neben den vorgenannten Individualrechten sieht das AktG bestimmte Minderheitenrechte vor, die – abhängig von einer Mindestbeteiligung – einzelnen Aktionären oder Aktionärsgruppen zugewiesen sind. Zu nennen sind hier vor allem

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      Anders als bei den (meisten) Verwaltungsrechten richtet sich der Umfang der Vermögensrechte grundsätzlich nach der Kapitalbeteiligung der jeweiligen Aktionäre.

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