Klaus Ulsenheimer

Arztstrafrecht in der Praxis


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BGH ist der Arzt nicht verpflichtet, komplizierte technische Geräte vor jedem Einsatz persönlich zu überprüfen und ihre Anwendung laufend zu überwachen[300]. Wörtlich heißt es in der Entscheidung vom 24.6.1975.[301]

       „Die Verwendung nichtärztlicher Hilfspersonen ist […] aus dem heutigen Klinikwesen nicht wegzudenken. Es ist auch unvermeidlich, dass diesen Hilfspersonen im Einzelfall ein hohes Maß an Verantwortung zufällt – so im gesamten Bereich der Aseptik, bei hochentwickelten technischen Geräten, deren Funktion verlässlich oft nur von einem Techniker zu kontrollieren ist, oder bei der Bereitstellung von Medikamenten und anderen Chemikalien. In all diesen Bereichen ist dem Arzt ein persönliches Tätigwerden im Einzelfall teils aus Gründen der wirtschaftlichen Arbeitsteilung nicht zumutbar, teils auch wegen der Grenzen seiner fachlichen Kenntnisse gar nicht möglich.

       Damit kann sich eine Pflicht des Arztes, solche Tätigkeiten im Einzelfall persönlich auszuüben, nicht schon aus der Schwere der Gefahren ergeben, die eine unsachgemäße Ausführung mit sich bringen kann. Ein persönliches Eingreifen des Arztes ist vielmehr grundsätzlich nur zu fordern, wo die betreffende Tätigkeit gerade beim Arzt eigene Kenntnisse und Kunstfertigkeiten voraussetzt. Dass dies hier der Fall gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Denn es handelte sich darum, die rein mechanische Funktionsfähigkeit eines verhältnismäßig einfachen Gerätes zu prüfen […] Deshalb spricht derzeit alles dafür, dass sich die Sorgfaltspflicht des verantwortlichen Arztes darin erschöpfte, die fachliche und charakterliche Zuverlässigkeit der mit der Prüfung betrauten Hilfskraft zu überwachen […].“

      (d) Zulässigkeit der Delegation von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen auf Krankenpflegekräfte

      302

      

      (e) Richtlinien bezüglich der Vornahme intravenöser und intramuskulärer Injektionen

      303

      Die weitere Frage, welche Injektionen ärztlichem Hilfspersonal übertragen werden dürfen, ist noch nicht abschließend für sämtliche Fallkonstellationen entschieden, doch ergeben sich aus den bisher vorliegenden Urteilen folgende Maßgaben:

      304-

      310

1.
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6.

      Ein Patient litt unter einer akuten lymphoblastischen Leukämie (c-ALL). Die behandelnden Ärzte hatten ein Chemotherapieschema angeordnet, was bedeutete, dass dem Patienten Medikamente intravenös, oral und intrathekal verabreicht werden sollten. Im Behandlungsverlauf war für den Patienten an einem Tag sowohl eine intrathekale als auch eine intravenöse Medikation vorgesehen, wobei beide Lösungen in 10 ml-Spritzen enthalten waren. Die intrathekale Injektion sollte die PJ‚lerin unter Aufsicht und Anleitung des Stationsarztes Dr. X durchführen. Dieser traf am Patienten bereits vorbereitende Maßnahmen zur Punktion. Als die PJ‚lerin kurze Zeit später hinzutrat, war der Patient bereits sitzend gelagert, die Punktionsstelle von Herrn Dr. X markiert und beide tasteten gemeinsam den richtigen Punktionspunkt ab. Nach Abdeck- und Desinfektionsmaßnahmen sowie Lokalanästhesie nahm die PJ‚lerin die Punktion auf, wobei ihr Herr Dr. X nochmals den richtigen Punktionswinkel erläuterte; sie punktierte mit einer Nadel, bis Liquor heraustropfte. Im Weiteren reichte Herr Dr. X das zu injizierende Medikament an, woraufhin die PJ‚lerin die Spritze auf die Nadel setzte und sich insbesondere auf eine richtige Nadelposition konzentrierte, damit diese nicht weiter in den Punktionsbereich hineingleite. Nach Applikation des Medikaments entfernte sie die Nadel samt Spritze, öffnete ihre Hand und erkannte sofort, dass die falsche 10 ml-Spritze Einsatz gefunden hatte, nämlich die intravenös zu verabreichende Medikation (Vincristin). Laut internistischem Fachgutachten realisierte sich aufgrund der fehlerhaften