Christian Galetzka

Praxishandbuch Open Source


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in: Schricker/Loewenheim, UrhG, Vor § 69a Rn. 31, mit Verweis auf OLG Köln, 31.10.2014 – 6 U 60/14, GRUR 2015, 167, 172, unter ff). 24 Galetzka/Hackel, MMR 2019, 452, 458, die darauf hinweisen, dass ein solcher Verstoß auch unverschuldet erfolgen kann. 25 Galetzka/Hackel, MMR 2019, 452, 458 (die auch auf § 309 Nr. 4 BGB hinweisen); Czychowski, GRUR 2018-RR, 1, 4. 26 In diesem Sinne wohl auch Czychowski, GRUR-RR 2018, 1, 4f., der auf § 309 Nr. 4 BGB im Zusammenhang mit § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB hinweist und die Unwirksamkeit einer Bestimmung annimmt, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung zu setzen. 27 Zwar nicht für Ziff. 4 GPL-2.0, aber für die Nutzungsbedingungen der Nutzung des Spiels „World of Warcraft“ wegen fehlender Interessenabwägung und unter Berufung auf das Fristsetzungserfordernis eine Unangemessenheit dieser Bedingungen bejahend LG Berlin, 28.1.2014 – 15 O 300/12, BeckRS 2014, 5045, unter II. 2. a) a.E. und b). Siehe auch Galetzka/Hackel, MMR 2019, 452, 458; Czychowski, GRUR-RR 2018, 1, 4. 28 Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 291. 29 Vgl. nur Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 300, 310. 30 BGH, 20.11.1984 – IVa ZR 104/83, BGHZ 93, 23; OLG Saarbrücken, 28.8.2013 – 1 U 97/12, NJW-RR 2014, 139. Ein Teil der Lehre lehnt dieses Verständnis des § 521 BGB ab und will § 521 BGB nur auf die Verletzung von Leistungspflichten anzuwenden, siehe Mansel, in: Jauernig, BGB, § 521 Rn. 1. 31 Koch, in: Müko-BGB, § 521 Rn. 2, 7. 32 Vgl. dazu die Entscheidung des BGH, 20.11.1984 – IV a ZR 104/83, BGHZ 93, 23 (nur §§ 523, 524 BGB), allerdings vor der Schuldrechtsreform und seitdem nicht bestätigt, einerseits und Kühle, in: jurisPK-BGB, § 521 BGB (Stand: 1.2.2020), Rn. 25f. (Haftung nach den allgemeinen Vorschriften), andererseits. 33 Das wird ein häufiger Anwendungsfall sein. 34 Vgl. Kühle, in: jurisPK-BGB, § 521 BGB Rn. 1–8. 35 Weiterführend hierzu Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 276–356, die acht denkbare, unterschiedliche Vertragskonstellationen aufzeigen. 36 Galetzka/Hackel, MMR 2019, 452, 457 („sternförmiger Erwerb vom jeweiligen Urheber“). 37 Spindler, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, Vor §§ 69a ff. Rn. 29, mit der Unterscheidung nach horizontaler und vertikaler Entwicklung. 38 So Metzger/Jaeger, GRUR Int. 1999, 839, 847; Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 289. 39 Vgl. hierzu nur den Wortlaut des § 328 Abs. 1, Abs. 2 BGB. 40 Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 42. 41 Dies ist vergleichbar dem Traufhöhennachbarschaftsfall des BGH, 29.11.1974 – V ZR 73/73, NJW 1975, 344. Wie in der dort herangezogenen Argumentation muss, damit die FOSS entsprechend weitergegeben werden kann, jeder Empfänger der FOSS zugleich berechtigt sein, die entsprechenden Pflichtangaben von demjenigen einzufordern, der die FOSS weitergibt oder zur Verfügung stellt. 42 Zum möglichen Auseinanderfallen der unterschiedlichen Zeitpunkte und hieraus resultierenden Konsequenzen siehe Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 276–356. 43 Paul, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Hdb. MultimediaR, Teil 7.4 Rn. 75. 44 OLG Frankfurt a.M., 15.8.2014 – 11 W 5/14, GRUR 2015, 374; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 31 Rn. 22; Ohly, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, Vor § 31ff. Rn. 30; BGH, 29.4.2010 – I ZR 69/08, ZUM 2010, 580, Rn. 29. 45 Eingehend dazu Schöttle, MMR 2020, 801, für ASP und SaaS, mit dem Hinweis, dass die BSD Lizenz in der Ursprungsfassung aus dem Jahr 1990 und die MIT Lizenz aus dem Jahr 1988 stammt. 46 Dietrich, ZUM 2010, 567, 572. Siehe auch BGH, 19.5.2005 – I ZR 285/02, GRUR 2005, 937 – Der Zauberberg mit übertragbarem Rechtsgedanken, dass die DVD-Verwertung gegenüber der Videokassettenvermarktung keine neue Nutzungsart darstellt. 47 Ob dies allerdings als Argument ausreicht, mag durchaus zweifelhaft sein. Auch Schöttle, MMR 2020, 801, 805, gelangt letztlich zu dem Ergebnis, dass diese Frage nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantwortet werden kann.

       2. Was FOSS Lizenzen generell ausmacht

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      Zu den grundlegenden Prinzipien und typischen FOSS Lizenzvorgaben gehören – vereinfacht dargestellt – drei wesentliche Punkte:

       – Die Nutzung und Bearbeitung von FOSS (= interne Verwendung) sind weitgehend ohne Einhaltung von Bedingungen gestattet.

       – Die Weitergabe bzw. der Vertrieb von FOSS ist nur unter Bedingungen gestattet, z.B. bei Einhaltung von Pflichtangaben.

       – Freigabe von Source Code und Copyleft Prinzip dominieren bei Erfassung, Bewertung und Umsetzung von FOSS Lizenzvorgaben.

       a) Kein Problem bei der reinen Nutzung

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      Alle FOSS Lizenzen zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Nutzung von FOSS zur eigenen Verwendung und mit Einschränkungen auch deren Bearbeitung (ausführlich zur Veränderung/Umarbeitung/Bearbeitung siehe Rn. 192ff.) weitgehend bedingungsfrei gestatten. Die bestimmungsgemäße Benutzung i.S.d. § 69d Abs. 1 UrhG erfährt auf diese Weise eine Konkretisierung durch die Vorgaben der jeweils einschlägigen FOSS Lizenz.

       b) Probleme fangen erst bei der Weitergabe an

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      Umfängliche Pflichten aus der FOSS Lizenz entstehen regelmäßig erst bei Weitergabe der FOSS (ausführlich zur Weitergabe Rn. 175ff. [Grundlagen], Rn. 405ff. [Spezialfälle]). Das durch die Weitergabe ausgelöste Pflichtenprogramm unterscheidet sich je nach einschlägigen FOSS Lizenzbedingungen. Veränderungen an der FOSS führen regelmäßig zu ergänzenden Pflichten. Sofern beispielsweise unter GPL-2.0 lizenzierte Software an Endkunden vertrieben wird und damit eine Weitergabe im Sinne der GPL-2.0 vorliegt, müssen die folgenden Pflichten nicht nur für die GPL Software selbst, sondern auch für die Software-Komponenten erfüllt sein, die als derivative work der GPL Software anzusehen sind:

       – Mitlieferung des Lizenztextes der GPL-2.0 (Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 GPL-2.0);

       – Zugänglichmachung des Source Code der GPL Software (Ziff. 3 GPL-2.0);

       – Anbringen von Copyrightvermerken (Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 GPL-2.0);

       – Haftungsausschluss („Disclaimer“);

       – Aufnahme von Änderungsvermerk(en) (Ziff. 2 Buchst. a GPL-2.0), sofern Source Code der GPL Software verändert wird;

       – Beachten des Lizenzgebührenverbots.

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      Ein „abgespecktes“ Pflichtenprogramm findet sich bei den liberalen FOSS Lizenzen, wie