Jürgen Taeger

Recht im E-Commerce und Internet


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href="#ulink_d99c239b-5b64-5e25-9338-fcb7a8b2a804">140 Siehe zur Werberichtlinie zum Glückspielstaatsvertrag Fried, MMR 2013, 483. 141 Siehe zum Ganzen Voigt, in: Taeger, Die Welt im Netz, Tagungsband DSRI-Herbstakademie 2011, S. 101, sowie Dederer, EuZW 2010, 771; Diesbach/Ahlhaus, ZUM 2011, 29; Keber, ZfWG 2011, 83; Leupold, WRP 2011, 324; Pagenkopf, NVwZ 2011, 513; Vesting, AfP 2011, 105. 142 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV), https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_show_pdf?p_id=10742. Dazu kritisch Pagenkopf, NJW 2021, 2152. 143 So etwa bezeichnet von Habersack, in: MüKo-BGB, 2017, § 762 Rn. 4. 144 Habersack, in: MüKo-BGB, 2017, § 762 Rn. 4f.; siehe auch die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 S. 1 GlStV. 145 Insoweit widersprüchlich die AGB etwa von Wunderino.com, vers. 1.6 vom 20.2.2019, welche in 3.7 auf der Nutzung des eingezahlten Guthabens bestehen, gleichzeitig aber eine jederzeitige Auszahlung ermöglichen wollen, 5.2. 146 BT-Drs. 17/14192. 147 Zu den weiteren damit einher gegangenen Regelungen im Überblick Niclas, ITRB 2013, 173.

       VI. Anfechtung des Vertrages

      Ist der Vertrag geschlossen, so sind die Fälle zu betrachten, bei denen bei der Vertragsanbahnung bzw. beim Vertragsschluss Fehler oder Irrtümer auftraten. Diese berechtigen u.U. zur Anfechtung und eröffnen damit dem Anfechtenden die Möglichkeit, sich vom Vertrag wieder zu lösen.148

      Bei der elektronischen Kommunikation sind beispielsweise folgende Fallkonstellationen denkbar:

       – Irrtümer des Bestellers oder des Anbieters (Beispiele: Besteller geht davon aus, Informationen über ein Produkt anzufordern, während er es in Wirklichkeit bestellt; Besteller vertippt sich und bestellt eine falsche Menge bzw. das falsche Produkt; Anbieter nutzt zur Kalkulation seines Angebots eine falsche Datenbasis, z.B. veraltete Preisliste);

       – Fehler bei der Datenübertragung (Fehler bei der Übertragung einer Willenserklärung, der entweder zum Totalverlust, zu nicht entzifferbarem Inhalt [„Datenmüll“], zu einer Sinnentstellung oder aber beispielsweise zu einer nicht gewollten Preisangabe führt);

       – Computerfehler (Hard- oder Softwarefehler; Beispiel: durch fehlerhafte Programmierung wird eine falsche Gesamtsumme für ein Angebot berechnet).

       1. Irrtümer des Bestellers oder des Anbieters

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       2. Fehler bei der Datenübertragung

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      Bei der Kommunikation ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur besteht die Möglichkeit der Manipulation, weil es denkbar ist, dass ein Dritter die Erklärung auf dem Weg zum Empfänger verändert, sodass sich ein anderer Sinngehalt ergibt. Der Fall, dass tatsächlich eine Bestellung bewusst verändert wird, also z.B. statt einem Gegenstand angeblich 10 Gegenstände bestellt werden, ist nach den Regeln über die Vertretung ohne Vertretungsmacht (vgl. §§ 177ff. BGB) sachgerecht zu lösen. Danach wäre z.B. ein Vertrag nur mit Genehmigung wirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Bei unbewusster Veränderung durch Dritte gilt hingegen, dass dann ein Anfechtungsrecht nach § 120 BGB gegeben ist.

       3. Computerfehler

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