Christian Jäger

Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook


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       2. Beendeter Versuch444 – 448

       a) Objektive Rücktrittsvoraussetzung: Verhinderung der Vollendung (§ 24 I S. 1 Alt. 2 StGB) bzw. ernsthaftes Bemühen um Vollendungsverhinderung, sofern Erfolg unabhängig vom Zurücktretenden ausbleibt (§ 24 I S. 2 StGB)444 – 447

       b) Subjektive Rücktrittsvoraussetzung: Freiwilligkeit448

       C. Problematische Fälle und besondere Rücktrittskonstellationen in der Klausurdarstellung449 – 469

       I. Rücktritt von wiederholter Ausführungshandlung449 – 456

       II. Die Abgrenzung der Rücktrittsalternative des § 24 I S. 1 Alt. 2 StGB einerseits von § 24 I S. 2 StGB andererseits457 – 462

       III. Rücktritt vom Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts nach Eintritt des Erfolges463, 464

       IV. Rücktritt vom Unterlassungsversuch465 – 469

       D. Der Rücktritt vom Versuch nach § 24 II StGB (zugleich Prüfungsschema)470 – 476

       I. Hinweise zur Einordnung des § 24 II StGB innerhalb der Deliktsprüfung471

       II. Allgemeine Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts nach § 24 II StGB472

       III. Die einzelnen Fallgruppen des § 24 II StGB und ihre Voraussetzungen473 – 476

       1. Objektive Rücktrittsvoraussetzungen473 – 475

       a) Die Vollendung der Tat ist nicht eingetreten474

       b) Die Vollendung der Tat ist unabhängig von dem früheren Tatbeitrag des Beteiligten eingetreten475

       2. Subjektive Rücktrittsvoraussetzung476

       § 9 Das vorsätzliche Unterlassungsdelikt

       A. Klausurprüfungsreihenfolge477

       B. Einzelheiten478 – 554

       I. Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen478 – 480

       II. Die Rechtsfigur des Unterlassens durch Tun481 – 489

       III. Kausalität des Unterlassens490 – 494

       IV. Schutzgaranten und Überwachungsgaranten495

       V. Die einzelnen Garantenstellungen496 – 554

       1. Schutzgarantenstellungen496 – 522

       a) Garantenstellung aufgrund enger persönlicher Verbundenheit496 – 505

       b) Garantenstellung aus Gefahrengemeinschaft506

       c) Garantenstellung aus tatsächlicher freiwilliger Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten507 – 522

       2. Überwachungsgarantenstellungen523 – 554

       a) Garantenstellung aus vorangegangenem gefährlichen Tun (= Ingerenz)