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DSGVO - BDSG - TTDSG


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rel="nofollow" href="#ulink_88d90a83-19f8-5e76-b8d3-72cf9a05afd4">83 Schulz, in: Gola, DS-GVO, Art. 8 Rn. 22f. 84 So Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 8 Rn. 40; wohl auch Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, Art. 8 Rn. 16; Plath, in: Plath, BDSG DSGVO, Art. 8 Rn. 15; Buchner/Kühling, in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 8 Rn. 29a. 85 Ausführlich dazu Klement, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 8 Rn. 19ff.; siehe auch die Kommentierung zu Art. 83 Rn. 135. 86 Auch für Karg, in: Wolff/Brink, BeckOK DatenschutzR, Art. 8 Rn. 28, ist es unerklärlich, „aus welchem Grund ein Verstoß gegen die Wirksamkeitsbedingung für die Einwilligung eines Kindes bzw. der Zustimmung der Eltern weniger Gewicht haben sollte, als die Missachtung der Vorgaben der Einwilligung gem. Art. 7“. 87 Dazu das Urteil des LG Bonn, Urt. v. 11.11.2020 – 29 OWi 1/20, K&R 2021, 133 m. Anm Brechtel/Hansen, 138; siehe die Urteilsanm. von Stürzl, jurisPR-StrafR 1/2021 Anm. 1, und Taeger/Spittka, DSB 2020, 292. 88 Karg, in: Wolff/Brink, BeckOK DatenschutzR, Art. 8 Rn. 32; Schulz, in: Gola, DS-GVO, Art. 8 Rn. 19. Siehe zu den Folgen fehlender Normenklarheit und Bestimmtheit auch Nolde, Sanktionen nach der EU-Datenschutzgrundverordnung, in: Taeger, Smart World – Smart Law, S. 757; Keppler/Schenk-Busch, BRJ 2018, 23.

       Art. 9 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

      (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

      (2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

      1 a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,

      2 b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,

      3 c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,

      4 d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,

      5 e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,

      6 f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,

      7 g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,

      8 h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,

      9 i) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder

      10 j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.

      (3) Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.

      (4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.

      Mit der Norm korrespondieren die Erwägungsgründe 46, 51–56.

      Literatur: Albrecht, Überblick und Hintergründe zum finalen Text für die Datenschutz-Grundverordnung, CR 2016, 88; Buchner, Das neue Datenschutzrecht im Gesundheitswesen, Remagen 2018; Däubler, Das neue Bundesdatenschutzgesetz und seine Auswirkungen im Arbeitsrecht, NZA 2001, 874; Eckhardt/Kramer/Mester, Auswirkungen der geplanten EU-DSGVO auf den deutschen Datenschutz, DuD 2013, 623; Eckhardt/Menz, Bußgeldsanktionen der DSGVO, DuD 2018, 139; Hauser, Einwilligung im Krankenhaus nach der EU DS-GVO, KH 2018, 403; Kort, Überwachungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagement, DB 2012, 688; Krügel, Das personenbezogene Datum nach der DSGVO, ZD 2017, 455; Kühling/Martini, Die Datenschutz-Grundverordnung: Revolution oder Evolution im europäischen und deutschen Datenschutzrecht, EuZW 2016, 448; Mester, Haftungsrisiko i.S.d. DSGVO, DuD 2018, 181; Nguyen, Videoüberwachung in sensitiven Bereichen, DuD 2011, 715; Oettel, Wesensdaten: Regulierungslücke im derzeitigen Datenschutzrecht, DuD 2021, 623; Schläger/Thode, Handbuch zum Datenschutzrecht und IT-Sicherheit, Berlin 2018; Schmitz, Der Abschied vom Personenbezug, ZD 2018, 5; Spindler, Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung, DB 2016, 937; Steffen, Zivilrechtliche Haftung von Datenschutzbeauftragten für Bußgelder, DuD 2018, 145; Wybitul, Was ändert sich mit dem neuen EU-Datenschutzrecht für Arbeitgeber und Betriebsräte?, ZD 2016, 203.