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DSGVO - BDSG - TTDSG


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Verwaltungsvorgängen und im Rechtsverkehr Anwendung.78 Andere Verifikationsmöglichkeiten bestehen aber.79 Auch die Möglichkeit des Identitätsnachweises durch eID-Funktion des Personalausweises dürfte bald flächendeckend bestehen.

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      In der Praxis zeigen sich auch bei der Nutzung von solchen Diensten der Informationsgesellschaft, die als App für Smartphones und Tablets angeboten werden, dogmatische Einordnungsprobleme. Aus Art. 25 Abs. 2 Satz 1 DSGVO (privacy by default) folgt, dass bei der ersten Nutzung des Dienstes die Grundeinstellung gewährleistet, dass nur die für die Anwendung unverzichtbaren Daten verarbeitet werden. Es ist fraglich, ob bei einer Änderung der Einstellung beispielsweise zu dem Zweck, geobasierte Funktionen nutzen zu können, wofür Daten über den Standort übermittelt werden müssen, eine Vertragserweiterung vorgenommen wird, an der die Eltern nicht mitwirken müssen, oder ob aufgrund von Art. 8 DSGVO jeweils eine Zustimmung der Eltern erforderlich ist. Bei einer strengen Auslegung müssten die Eltern zustimmen. Dieses Beispiel dürfte zeigen, dass die Vorschrift der Konkretisierung bedürfte.

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      Anbieter von solchen Apps, die sich direkt an Jugendliche unter 16 Jahren wenden, setzen auf eine Vertragslösung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO, wenn Jugendlichen die Möglichkeit gegeben wird, öffentlich oder für einen begrenzten Freundeskreis sichtbare Profildaten über sich in einem Social-media-Dienst einzugeben. Begründet wird dies damit, dass die vertraglich angebotenen Funktionalitäten nur dann genutzt werden können, wenn auch Informationen über den Nutzer eingegeben werden. Ausgeschlossen ist es dann aber, dass diese Daten vom Verantwortlichen für andere Zwecke – wie etwa Marketing für sich oder Dritte – ohne gesonderte Einwilligung nach Art. 8 DSGVO verarbeitet werden.

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      Art. 8 Abs. 3 DSGVO stellt lediglich klar, dass die mitgliedstaatlichen Regelungen zum allgemeinen Vertragsrecht, in Deutschland insbesondere zum Recht der Minderjährigen gem. §§ 104ff. BGB, durch Art. 8 DSGVO nicht berührt werden. Ein Rechtsgeschäft zwischen einem Kind, das das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, und einem Dienst der Informationsgesellschaft bedarf folglich der Zustimmung zum Vertragsschluss durch die Eltern, was zur Erlaubnis der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kindes gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO für vertragliche Zwecke einschließt.

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      Wenn ein Rechtsgeschäft eines nicht voll geschäftsfähigen Minderjährigen wirksam ist, weil er beispielsweise die vertraglich geschuldete Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung gestellt wurden (§ 110 BGB), bedarf es für die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten der Zustimmung der Eltern für Zwecke des Vertragsverhältnisses nicht. Der Anbieter kann damit davon ausgehen, dass dann, wenn das Rechtsgeschäft mit dem Kind wirksam ist, eine Einwilligung in die Verarbeitung der Daten des Kindes für Zwecke des Vertragsverhältnisses nicht erforderlich ist, weil die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO erlaubt ist.

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      Die Einwilligung bzw. die Zustimmung der Eltern ist aber dann noch einzuholen, wenn das Kind, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach §§ 112 Abs. 1, 113 Abs. 1 BGB wirksam rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt und in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, die nicht der Erfüllung des Vertragszwecks dienen. Wegen des Trennungsprinzips wäre dann eine Einwilligung bzw. die Zustimmung der Eltern in die über den Vertragszweck hinaus verarbeiteten Daten erforderlich. Aus dem Umstand, dass derartige Rechtsgeschäfte wirksam abgeschlossen werden, kann nicht gefolgert werden, dass auch die Einwilligungsfähig vorhanden ist. Es bleibt bei der konsequenten Anwendung des § 8 DSGVO, der diese Einwilligungsfähig erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres als gegeben ansieht.

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      Für den Verantwortlichen des Dienstes der Informationsgesellschaft muss schon zur Dokumentation der Einhaltung der bußgeldbewehrten Anforderung des Art. 8 Abs. 1 DSGVO klar erkennbar sein, ob die Eltern eine Einwilligung in die Datenverarbeitung gegeben haben. Die „Zustimmung der Träger der elterlichen Verantwortung“ in die Einwilligung des Kindes, nach der die für den Vertragszweck erforderlichen Daten auch zu anderen Zwecken verarbeitet oder weitere Daten verarbeitet werden dürfen, führt