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DSGVO - BDSG - TTDSG


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aus datenschutzrechtlichen Gründen allerdings als unrechtmäßig an, weil kein Raum für eine Einwilligung in Ausübung elterlicher Sorge bleibt; denn durch die Veröffentlichung würde in erheblichem Maße in die informationelle Selbstbestimmung von Kindern unter 16 Jahren eingegriffen. Eine stellvertretende Einwilligung der Eltern für ihre Kinder ist nach dieser Ansicht ebenfalls nicht zulässig. Anstelle von „Träger der elterlichen Verantwortung“ wird im Folgenden vereinfachend und im Regelfall zutreffend der Begriff „Eltern“ verwendet.

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      Nur aus dem ErwG 38, nicht aber aus dem Normtext geht hervor, dass diese Anforderung dann nicht gelten soll, wenn sich das Angebot an Kinder richtet, um ihnen eine Beratung durch den Diensteanbieter anzubieten, etwa eine seelsorgerische oder soziale Beratung. Bei der Inanspruchnahme von Präventions- und Beratungsdiensten kann es das Wohl des Kindes erfordern, dass die Eltern keine Kenntnis von der Kontaktaufnahme bekommen und diese dementsprechend auch keine Einwilligung in die zur Erbringung der Beratungsleistung erforderliche Datenverarbeitung, soweit sie nicht schon durch Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO erlaubt ist, erteilen müssen. Es ist davon auszugehen, dass Kinder, die einen solchen Dienst in Anspruch nehmen möchten, auch die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen und auch ohne eine ausdrückliche Aufnahme des in ErwG 38 enthaltenen Gedankens im Normtext von derartigen Präventions- und Beratungsdiensten mit ihrem Angebot angesprochen werden dürfen. Es sollen durch das Datenschutzrecht keine Hürden aufgebaut werden, um die Dienste beispielsweise von Schwangerschafts-, Sucht- oder Opferschutzberatungsstellen in Anspruch nehmen zu können. Dienste der Informationsgesellschaft, die Beratungsdienste im Sinne des ErwG 38 erbringen, sollen von den Beschränkungen des Art. 8 DSGVO folglich befreit sein, ohne dass der Normtext dieses ausdrücklich zum Ausdruck bringt. Im Übrigen ist schwer nachzuvollziehen, für welchen Zweck diese Beratungsdienste personenbezogene Daten verarbeiten wollen, die nicht für die Durchführung der Beratung – die nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO ja erlaubt ist – erforderlich sind und für die dann eine Einwilligung oder Zustimmung notwendig wäre, wenn es diese Bereichsausnahme nicht gäbe.

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      Die Zustimmung der Eltern kann nicht pauschal für alle in der Zukunft liegenden Einwilligungen des Kindes erteilt werden. Sie muss vielmehr für jede einzelne Einwilligungserklärung erneut gegeben werden, weil die Risiken der jeweiligen Datenverarbeitung, in die eingewilligt werden soll, unterschiedlich zu beurteilen sind und daher eine Einzelfallentscheidung erfordern.

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      Auch die Einwilligung im Sinne der vorherigen Zustimmung der Eltern muss „in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“, erfolgen (siehe Art. 7 Rn. 14, 30ff.).

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      Die Mitgliedstaaten haben es damit in der Hand, ein anderes Alter festzulegen, nach dem aufgrund ihres Verständnisses eine unwiderlegbare Vermutung dafür spricht, dass ab einem pauschal festgelegten Alter bei allen Diensten der Informationsgesellschaft die Einsichtsfähigkeit zur Beurteilung der Folgen einer Einwilligung vorhanden ist. Unzulässig wäre aber eine mitgliedstaatliche Vorschrift, die ein Alter unterhalb des vollendeten 13. Lebensjahres vorsähe. Damit gelingt der DSGVO in dieser Frage eine Harmonisierung in Bezug auf die Einwilligungsfähigkeit von