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DSGVO - BDSG - TTDSG


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gegen den Children’s Online Privacy Protection Act (COPPA) zahlen musste, weil Telefonnummern der Nutzer, ihre Standortdaten und sogar biometrische Informationen aus der Gesichtserkennung ohne Kenntnis der Betroffenen und ohne Einwilligung der Eltern erhoben wurden.24 In Italien ordnete die Datenschutzaufsichtsbehörde im Januar 2021 an, dass TikTok solange keine Daten europäischer Nutzer mehr verarbeiten darf, solange „deren Alter nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden“.25 Weil der Dienst seine Datenschutzhinweise nur in englischer Sprache veröffentlichte, verhängte die niederländische Datenschutzaufsicht am 22.7.2021 ein Bußgeld über 750.000 € und leitete ihre Erkenntnisse über die Verletzung des Jugendschutzes an die bekanntermaßen ineffizient arbeitende irische Datenschutzaufsicht weiter; diese war ausschließlich zuständig geworden, weil TikTok zwischenzeitlich eine europäische Niederlassung in Dublin errichtet hatte.26

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      Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 DSGVO verlangt, dass die gem. Art. 12 und 13 DSGVO zu gebenden Informationen insbesondere dann, wenn sie sich speziell an Kinder richten, in einer präzisen, transparenten, verständlichen und leicht zugänglichen Form in einer klaren und einfachen Sprache abgefasst sein müssen.

       II. Anforderungen an die Einwilligung eines Kindes (Abs. 1)

       1. Dienste der Informationsgesellschaft

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      Nutzt also ein Kind einen dieser Dienste der Informationsgesellschaft im Internet und wird dabei um eine Einwilligung in die Verarbeitung von Daten für Zwecke, die nicht mit dem Vertragszweck zusammenhängen, gebeten, ist diese Einwilligung erst wirksam, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, eine nationale Regelung hat diese Altersgrenze nach unten abgeändert, was nach deutschem Recht nicht der Fall ist. Bei Einwilligungen durch Personen, die älter sind, muss der Diensteanbieter den Art. 8 DSGVO folglich nicht beachten, sondern nur Art. 7 i.V.m. Art. 4 Nr. 11 DSGVO. Er ist aber mit dem Problem konfrontiert, wissen zu müssen, ob die Altersgrenze überschritten ist, was mangels Altersverifikation zweifelsfrei nicht möglich sein dürfte. Es bleibt für ihn ein Risiko, dass trotz entsprechender Hinweise des Anbieters auf die Anforderungen des Art. 8 DSGVO oder trotz des Ausschlusses von Kindern unter 16 durch die Nutzungsbedingungen unwirksame Einwilligungen erteilt werden, was die Verarbeitung rechtswidrig machen würde. Welche Obliegenheiten den Verantwortlichen treffen, um seiner Nachweispflicht hinsichtlich der Einwilligung oder der Zustimmung der Eltern zur Einwilligung des Kindes nachzukommen, wird in Art. 8 Abs. 2 DSGVO geregelt (siehe Rn. 34).

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