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DSGVO - BDSG - TTDSG


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der Privatwirtschaft zur Unterstützung der Strafverfolgung entstehende Pflichtenkollisionen sehen und auflösen müsste. Als erheblich defizitär ist hier exemplarisch das NetzDG mit seinen stetig wachsenden Anforderungen zu nennen.

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      Die praktische Relevanz des Art. 10 DSGVO hängt naturgemäß maßgeblich von der Reichweite des Regelungsgegenstands ab. Vergleichsweise klar sind dabei noch die Alternativen „strafrechtliche Verurteilung“ (Alt. 1) und „Sicherungsmaßregel“ (Alt. 3).

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      Als „Sicherungsmaßregeln“ sind gem. § 61 StGB („Besserung und Sicherung“) die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot zu nennen.

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      Eine Beschränkung auf rechtskräftige Entscheidungen enthält Art. 10 DSGVO nicht.

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      Mehr Diskussionspotenzial bietet hingegen die zwischen diesen Alternativen eingebettete Formulierung „Verarbeitung personenbezogener Daten über Straftaten“. Bei isolierter Betrachtung könnte dieser Wortlaut zum einen auch Zeugen – und insbesondere Verletzte – einer Straftat erfassen, deren personenbezogene Daten ebenfalls sensitiv und erhöht schutzbedürftig sein könnten. Die Einbettung zwischen Verurteilungen und Sicherungsmaßregeln wie auch die Rückführung auf Art. 6 Satz 2 der Europäischen Datenschutzkonvention sprechen jedoch bei intrasystematischer Auslegung für eine beschuldigtenzentrierte Auslegung.

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      Auch könnte die genannte isolierte Lesart der „Straftaten“-Alternative zu einer Heranziehung des Art. 10 DSGVO bereits für Datenverarbeitungen in bloßen Verdachtslagen – durch die öffentliche Hand, aber auch durch die Privatwirtschaft – führen. Die praktische Relevanz des Art. 10 DSGVO auch für Compliance-Aktivitäten bestimmt sich deshalb maßgeblich danach, ob Verdachtsmomente ihrerseits bereits in den Schutz des Art. 10 DSGVO einbezogen werden.

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      Dabei ist allerdings nicht einleuchtend, warum beispielsweise die in einer internen Ermittlung getroffenen Erkenntnisse eines strafrechtlich relevanten Verhaltens den Betroffenen signifikant weniger belasten sollen als die hoheitliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, obwohl § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG und § 152 Abs. 2 StPO sich im Verdachtsgrad annähern. Die Sensitivität des Vorwurfs könnte hier vielmehr für eine Gleichbehandlung sprechen. Die Rechtsprechung des EuGH legt in der Tat eine extensive Anwendung nahe.13

      Demgegenüber steht allerdings die dominierende Unschuldsvermutung letztlich der Subsumption unter den Terminus „Straftat“ entgegen. Hinreichende Trennschärfe und Orientierung am Wortlaut bietet somit nur die restriktivere Ansicht, die vermutete Straftaten von Art. 10 DSGVO ausnehmen und nur den allgemeinen Regeln der DSGVO unterwerfen will.

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      Orientiert am nationalen verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die behördliche Aufsicht muss sich speziell auf die genannte Datenverarbeitung beziehen und soll sich nicht in der allgemeinen Aufsicht – z.B. der Gewerbe- oder Bankenaufsicht – erschöpfen.14

      IV. Zulässigkeit nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten (Satz 1 Alt. 2)

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      Art. 10 Satz 1 DSGVO sieht neben dem Vorbehalt eine Öffnungsklausel vor, die zusätzlich zum Unionsrecht auch den Mitgliedstaaten Raum zur Regelung lässt.

      V. Voraussetzungen eines „umfassenden Registers der strafrechtlichen Verurteilungen“ (Satz 2)

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