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DSGVO - BDSG - TTDSG


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zur „bloßen Einhaltung dieser Verordnung“ durch den Verantwortlichen nicht zu verarbeiten sind. Damit wird insgesamt auf die Pflichten und Rechte der DSGVO verwiesen, insbesondere die Betroffenenrechte nach Art. 12ff. DSGVO.9

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       3. Regelungsgehalt von Abs. 2

       a) Nachweis der fehlenden Identifizierbarkeit

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      Ferner sollte davon abgesehen werden, betroffenen Personen die verarbeiteten personenbezogenen Daten pauschal als Nachweis der fehlenden Identifizierbarkeit mitzuteilen, da dies mitunter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten darstellen kann.

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      Der Verantwortliche, der erfolgreich den Nachweis der fehlenden Identifizierbarkeit erbracht hat, ist nicht zur Beachtung der Betroffenenrechte aus Art. 15 bis 20 DSGVO verpflichtet. Diese Ausnahme wird von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DSGVO aufgegriffen und auf die Art. 21 bis 22 DSGVO erweitert. Sofern der Verantwortliche glaubhaft macht, nicht in der Lage zu sein, die verarbeiteten Informationen einer betroffenen Person zuzuordnen, muss er das Widerspruchsrecht aus Art. 21 DSGVO sowie das Recht aus Art. 22 DSGVO, nicht ausschließlich einer automatisierten Entscheidung unterworfen zu werden, nicht beachten. In diesen Fällen kommt dem Verantwortlichen dementsprechend ein Verweigerungsrecht