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DSGVO - BDSG - TTDSG


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Regelungsgehalt des Art. 1181. Normadressat82. Regelungsgehalt von Abs. 111a) Pflicht zur Einhaltung der DSGVO11b) Fehlende Identifizierbarkeit13c) Rechtsfolge163. Regelungsgehalt von Abs. 217a) Nachweis der fehlenden Identifizierbarkeit17b) Unterrichtungspflicht20c) Rechtsfolge21d) Ausnahme234. Sanktionen25

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      Durch Abs. 1 wird der Verantwortliche von der Pflicht entbunden, Daten zur bloßen Identifikation betroffener Personen einzuholen, nur um verordnungskonform handeln zu können. Abs. 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen der Verantwortliche von der Einhaltung bestimmter Betroffenenrechte befreit wird.

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      Art. 11 DSGVO bezieht sich auf personenbezogene Daten, bei denen die betroffenen Personen grundsätzlich identifizierbar sind, der Verantwortliche jedoch den Bezug zu einer konkreten Person selbst nicht herstellen kann und für die konkrete Datenverarbeitung auch nicht benötigt. Die Regelung ergänzt den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) und Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO).

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      Darüber hinaus greift Art. 12 Abs. 2 Satz 2 DSGVO die Ausgangslage von Art. 11 DSGVO auf und erstreckt die Ausnahme von den Betroffenenrechten auf die Art. 21 bis 22 DSGVO. Nicht zu verwechseln ist Art. 11 DSGVO jedoch mit der von Art. 12 Abs. 6 DSGVO beschriebenen Situation, in der der Verantwortliche zwar die von der Verarbeitung betroffene Person identifizieren kann, jedoch Zweifel an der Identität des Antragstellers hat und dementsprechend das Recht hat, weitere Informationen einzufordern. Art. 11 DSGVO setzt dagegen voraus, dass der Verantwortliche die durch ihn verarbeiteten Daten keinen Betroffenen zuordnen kann, eine Identifizierung ihm daher unmöglich ist.

       II. Regelungsgehalt des Art. 11

       1. Normadressat

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      Dies würde jedoch verkennen, dass der Auftragsverarbeiter, bedingt durch seine Stellung, allein personenbezogene Daten gemäß dem jeweiligen Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers verarbeiten kann. Der Verantwortliche ist allein für die Einhaltung und Beantwortung von Betroffenenrechten und -anfragen zuständig. Eine über den Auftrag hinausgehende Verarbeitung von Daten durch den Auftragsverarbeiter, um beispielsweise Betroffenenrechte zu erfüllen oder angeblichen Dokumentationspflichten nachzukommen, ist dem Auftragsverarbeiter aufgrund seiner Stellung bereits versagt und auch rechtlich nicht gefordert.

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      Folglich kann der Auftragsverarbeiter bereits aufgrund des Auftragsverhältnisses nicht einseitig bestimmen, mehr personenbezogene Daten zu verarbeiten als vom Auftragsverhältnis vorgesehen. Verarbeitet er auftragswidrig personenbezogene Daten, schwingt er sich gem. Art. 28 Abs. 10 DSGVO zum Verantwortlichen auf, sodass in diesem Fall auch die Regelung des Art. 11 DSGVO für ihn greifen würde. Dementsprechend fehlt es an der Notwendigkeit einer Erstreckung dieser Regelung auf den Auftragsverarbeiter. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Auftragsverarbeiter ist daher abzulehnen.

       2. Regelungsgehalt von Abs. 1

       a) Pflicht zur Einhaltung der DSGVO

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      Abs.