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DSGVO - BDSG - TTDSG


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gespeichert) ist eine Identifizierung nicht erforderlich.39 Zu beachten ist, dass nicht ohne Weiteres eine Personalausweis- oder Passkopie angefordert werden darf. Dies ist in Deutschland nur als ultima ratio und unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen zulässig (siehe Rn. 20). Alternative bzw. kumulative Möglichkeiten zur Identifizierung sind u.a. Verifikation mittels Login-Daten40 oder die Vereinbarung einer Sicherheitsfrage.41 Die telefonische Abfrage einfacher, ggf. drittbekannter Kundendetails wie Geburtsdatum oder Mobilfunknummer, sofern diese Informationen beim Verantwortlichen bereits vorliegen, dürften jedoch ebenso wenig genügen wie die Verwendung einer bereits bekannten postalischen Adresse.42 Die Auswahl der Mittel wird auch von der Sensitivität der jeweiligen Daten beeinflusst.43

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       V. Ausnahmetatbestände (Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2, Satz 3)

       1. Unmöglichkeit der Identifizierung

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