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DSGVO - BDSG - TTDSG


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mit ihren Daten vorgenommen werden.25 Zweckangaben, die unklar, generalisierend, zu allgemein oder oberflächlich formuliert sind, genügen diesem Erfordernis demgegenüber nicht.26 Dies ist aus Sicht der betroffenen Person vor allem zur Sicherstellung des Grundsatzes auf Transparenz der Datenverarbeitung von entscheidender Bedeutung.27 Daher kann weder die bloße Angabe von Stichworten, noch eine allgemeine sowie pauschale Aufzählung aller erdenklichen Zwecke den Anforderungen der Information nach Abs. 1 lit. c DSGVO genügen.28 Wesentlich ist es vielmehr auch hier, dass die betroffene Person den Umfang der Datenverarbeitung versteht, sodass gegebenenfalls weitere und ausführlichere Ausführungen mit aufgenommen werden müssen, damit die betroffene Person in die Lage versetzt wird, den verfolgten Zweck und damit den Umfang der Datenverarbeitung wirklich einschätzen zu können. Gleichzeitig wird mit dieser Information der vom Verantwortlichen angegebene Verarbeitungszweck bzw. die Verarbeitungszwecke gegenüber der betroffenen Person festgelegt.29 Diese Zweckbindung (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) ist nicht zuletzt auch für eine mögliche Zweckänderung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 DSGVO von Belang.30

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