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DSGVO - BDSG - TTDSG


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der Obliegenheit zur Bereitstellung der Daten zu informieren, wobei die Mitteilung als entbehrlich anzusehen ist, wenn die Konsequenzen für die betroffene Person ohne Weiteres und eindeutig erkennbar sind. Das ist beispielsweise im Falle der Durchführung eines Vertrages denkbar, im Rahmen dessen dem Vertragspartner bewusst sein wird, dass der Vertrag bei Verweigerung der Angaben nicht geschlossen wird.73

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