Holger Hembach

Praxisleitfaden Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)


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von Maßnahmen gegen moderne Sklaverei zu prüfen.

      Darüber hinaus schafft der NSW Modern Slavery Act neue Straftatbestände im Zusammenhang mit moderner Sklaverei, beispielsweise Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangsarbeit durch Kinder, Zwangsehen von Kindern oder den Betrieb einer Plattform, um den Missbrauch von Kindern darzustellen.

       6) Das Loi de Devoir de Vigilance

      In Frankreich wurde 2017 die „loi n 2017-399 du mars 2017 relative au devoir de vigilance des sociétés mères et entreprises donneuses d’ordre“ verabschiedet. Es geht in zweierlei Hinsicht über den Ansatz des UK Modern Slavery Acts hinaus: Zunächst ist es nicht auf ein bestimmtes Thema – nämlich moderne Sklaverei – beschränkt, sondern bezieht sich auf ein breites Spektrum von Rechten. Erfasst sind Menschenreche und grundlegende Freiheiten, die Gesundheit und Sicherheit von Individuen und die Umwelt.

      Darüber hinaus zielt das französische Gesetz nicht nur auf die Erhöhung der Transparenz und damit verbundenen Druck der Konsumenten ab, sondern erlegt bestimmten Unternehmen umfangreiche materielle Pflichten im Bereich der Menschenrechte auf und sieht eine Haftung für Verstöße vor. Diese Pflichten sind nicht in einem eigenständigen Gesetzestext enthalten, sondern werden durch Änderungen am „Code de Commerce“ etabliert.

      Diese Prüfung erstreckte sich auf mehrere Aspekte. Es ging dabei zunächst um Artikel 1 des Gesetzes, der betroffene Unternehmen verpflichtet, einen „Sorgfaltsplan“ („plan de vigilance“) zu erstellen und umzusetzen (Abs. 1). Dieser sah in Absatz 2 vor, dass Unternehmen gezwungen werden können, dieser Pflicht nachzukommen und, dass eine Geldbuße („amende civile“) bis zu zehn Millionen Euro gegen sie verhängt werden kann.

      Darüber hinaus musste sich der Conseil Constitutionel auch mit der Pflicht zum Ersatz von Schäden befassen, die aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht resultieren (Art. 2 des Gesetzes) und Art. 4 des Gesetzes, der die Modalitäten der Anwendung zum Gegenstand hat. Der Conseil Constitutionel war der Auffassung, die Regel, die eine Geldbuße für Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht vorsehe, sei verfassungswidrig. Das Gesetz beschreibe die Pflichten nicht hinreichend konkret und die Höhe der Geldbuße sei zu unbestimmt. Die Regelung verstoße daher gegen Art. 8 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789.

      Mit der Feststellung, dass eine Geldbuße wegen Verstößen gegen das Sorgfaltspflichtengesetz gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße, spiegelt die Entscheidung des Conseil Constitutionel Einwände wider, die auch im Rahmen des LkSG geltend gemacht werden (siehe dazu unten S. 191). Sie ist allerdings nur sehr kursorisch begründet und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung der mangelnden Bestimmtheit der Norm, so dass sie nur begrenzt für die Diskussion in Deutschland fruchtbar gemacht werden kann.

      Die Loi de vigilance ist anwendbar auf Unternehmen

       – deren Rechtsform in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt

       – die die Voraussetzungen hinsichtlich der Mitarbeiter erfüllen.

      Die Loi de vigilance enthält keine ausdrücklichen Vorgaben darüber, Unternehmen welcher Rechtsformen in den Anwendungsbereich des Unternehmens fallen. Es ergeben sich jedoch Beschränkungen hinsichtlich der Rechtsformen von Unternehmen, auf die das Gesetz anwendbar ist, aus dem systematischen Zusammenhang. Darin liegt ein Unterschied zum LkSG, das rechtsformneutral ist.

      Darüber hinaus ist die Loi de vigilance nur auf Unternehmen anwendbar, die bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Mitarbeiter erfüllen. Es gilt für

       – in Frankreich registrierte Unternehmen, die mindestens 5000 Mitarbeiter selbst oder in direkten oder indirekten Tochtergesellschaften beschäftigen, die in Frankreich registriert sind

       – in Frankreich registrierte Unternehmen, die mindestens 10.000 Mitarbeiter selbst oder in direkten oder indirekten Tochtergesellschaften beschäftigen, wobei Tochtergesellschaften im Ausland mitgezählt werden.