Frank Maschmann

Total Compensation


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      Allerdings sehen manche Tarifverträge sog. Spannenklauseln vor, d.h. ein außertariflicher Mitarbeiter hat z.B. Anspruch auf eine Vergütung, die mindestens 5 % über dem Tarifentgelt liegt.

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      Dies allerdings ist nicht gesetzlich vorgegeben, sondern hängt vom einzelnen Tarifvertrag ab. Ebenso findet sich häufig eine Klausel zu generellen Mindestbedingungen für außertariflich Beschäftigte.

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      Arbeitnehmer, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Beschäftigungsgruppe verlangt und deren Entgelt und allgemeine Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestimmungen überschreiten.

      In diesem Fall muss die Gesamtheit aller (materiellen) Bedingungen mindestens das höchste tarifliche Maß überschreiten.

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      60 MASIG-Reiserer, 532 Rn. 22 f. 61 Ständige Rspr. des BAG, etwa BAG 18.4.2007, 4 AZR 696/05, NZA-RR 2008, 144. 62 § 1 Nr. 2 Manteltarifvertrag für die chemische Industrie. 63 Vgl. v. Hoyningen-Huene, NZA 1998, 1081; Richardi, NZA-Beil. 2014, 155.

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      64 BAG 7.2.2007, 5 AZR 41/06, NZA 2007, 934. 65 Vgl. etwa BAG 1.3.2006, 5 AZR 540/05, NZA 2006, 688. 66 BAG 23.10.1996, 1 AZR 299/96, BeckRS 1996, 30764621.

      Kapitel 5 Eingruppierung

      Schrifttum: Annuß, Entgeltmitbestimmung und Arbeitsvertrag, RdA 2014, 193; G. Berger, Die neuere Rechtsprechung zur Eingruppierung von nichttarifgebundenen Arbeitnehmern, SAE 2015, 78; Boemke, Das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG, ZfA 1992, 473; Creutzfeldt, Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen Arbeitsvertrag und Tarifvertrag, JArbR 2015, 25; Creutzfeldt/Eylert, Anmerkungen zum Verfahren nach § 99 BetrVG bei Ein-und Umgruppierungen, FS Klebe, 2018, S. 77; Jacobs/Frieling, Pflicht zur Eingruppierung in eine nicht auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Vergütungsordnung?, FS v. Hoyningen-Huene, S. 177; Kleinebrink, Folgen einer fehlerhaften tarifvertraglichen Eingruppierung in der Privatwirtschaft, NZA-RR 2014, 113; Kleinebrink, Bedeutung und Technik der Eingruppierung, BB 2013, 2357; Krasemann, Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O, 8. Aufl. 2005; Kreft, Mitbestimmung bei Änderung von Entlohnungsgrundsätzen, FS Bepler, S. 317; Lorenz-Schmidt, Die Eingruppierung folgt der Arbeitsorganisation, ZTR 2011, 72; Reichold, Tarifliche Vergütungsordnung – Betriebliche „Allgemeinverbindlichkeit“ kraft Mitbestimmungspflicht, RdA 2013, 108; Salamon, § 87 BetrVG als Geltungsgrund tariflicher Vergütungsordnungen für Außenseiter?, NZA 2012, 899; Seel, Fehlerhafte Eingruppierung – Welchen Voraussetzungen unterliegt eine Eingruppierungskorrektur?, öAT 2011, 95.

       Übersicht

I. Einleitung1
1. Die individualrechtliche Eingruppierung als Grundlage der konkreten Entgeltbestimmung2
2. Die betriebsverfassungsrechtliche Eingruppierung5
3. Die Eingruppierung im engeren Sinn6
II. Die individualrechtliche Eingruppierung7
1. System einer Vergütungsordnung und der in ihr enthaltenen Tätigkeitsmerkmale7
a) Schranken der Tarifautonomie beim Entgeltsystem8
b) Aufbau einer Entgeltordnung10
c) Tarifliche Richt-, Tätigkeits- oder Regelbeispiele21
2. Die rechtlichen Grundlagen für die Verbindlichkeit des Entgeltschemas im Arbeitsverhältnis28
a) Normative Geltung eines tarifvertraglichen Vergütungssystems29
b) Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag31
c) Die Benennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag36
d) Die Anwendung des Tarifvertrags durch betriebliche Übung41
3. Die Bestimmung der zu bewertenden „Arbeitseinheit“42
a) Die Notwendigkeit einer Zusammenfassung von Arbeitsschritten43
b) Das allgemeine „Muster“ des öffentlichen Dienstes48
4. Der Zuordnungsvorgang der Eingruppierung56
a) Die Anwendung der Tätigkeitsmerkmale56