Frank Maschmann

Total Compensation


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der „Beibehaltung“ der bisherigen Zuordnung, soll dies eine erneute Eingruppierung darstellen.88 In beiden Fällen ist der Betriebsrat zu beteiligen.

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      Die rechtliche Verpflichtung der Herstellung eines Einvernehmens der Betriebsparteien über die Eingruppierung eines Arbeitnehmers ist ein gestuftes Verfahren, in dem das Erreichen der jeweils nächsten Stufe voraussetzt, dass die Pflichten aus der vorangegangenen Stufe ordnungsgemäß erfüllt sind.

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      In der Praxis spielt diese Frage vielleicht deshalb keine so große Rolle, weil der Arbeitgeber die Vorgaben des betrieblich „geltenden“ und angewandten Entgeltschemas, vor allem, wenn es auf einem Tarifvertrag beruht, an den er selbst gebunden ist, ungeachtet der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der tarifschließenden Gewerkschaft anwendet, z.B. aufgrund einer vertraglichen Verweisungsklausel. Soweit dies nicht der Fall ist, sollten Arbeitgeber als „Arbeitshypothese“ einstweilen davon ausgehen, dass im Zweifel die betriebsverfassungsrechtliche Eingruppierung zumindest als „Untergrenze“ der dem einzelnen Arbeitnehmer geschuldeten Vergütung angesehen werden kann. Die Rechtslage ist sehr umstritten; eine Prognose über die Entwicklung der Rechtsprechung des BAG ist in diesem Punkt kaum zu treffen.

      74 BAG 14.4.2015, 1 ABR 66/13, Rn. 32 m.w.N., NZA 2015, 1077. 75 BAG 14.4.2015, 1 ABR 66/13, NZA 2015, 1077 (Entgeltordnungen in Tarifverträgen der Deutschen Bahn mit der EVG und der GdL); allg. zu Vergütungssystemen in tarifpluralen Betrieben vgl. unten Kap. 13.