Frank Maschmann

Total Compensation


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die vollständige Erfüllung einer niedrigerwertigen Gruppe voraus und sind durch ein zusätzliches „Heraushebungsmerkmal“ (z.B. TVöD/Bund Teil I EG 11: „... deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der EG 9b Fallgruppe 1 heraushebt“) gekennzeichnet. Nach der Rechtsprechung des BAG erhöht dies die Darlegungslast; um den danach erforderlichen „wertenden Vergleich“ zu ermöglichen, soll es nicht genügen, Tatsachen zur eigenen Tätigkeit darzulegen; vielmehr muss der Sachvortrag durch einen Rückgriff auf die „Normaltätigkeit“ erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt.73

      2 Z.B. für das Klinikum Chemnitz, vgl. Sachverhalt bei BAG 16.3.2016, 4 AZR 502/14, NZA 2017, 131. 3 BAG 25.1.2012, 4 AZR 147/10, Rn. 32, BB 2012, 2048. 4 BAG 27.9.2017, 4 AZR 76/15, Rn. 25, AP TVG § 1 Tarifverträge: Energieversorgung Nr. 4; BAG 6.12.2006, 4 AZR 659/05, Rn. 25 (Fernschreiber mit Kryptoverfahren im militärischen Bereich), BAGE 120, 269. 5 BAG 21.10.1992, 4 AZR 88/92, NZA 1993, 379. 6 BAG 27.9.2017, 4 AZR 76/15, Rn. 25 m.w.N., AuR 2018, 256. 7 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78). 8 Vgl. allgemein zu Gleichbehandlungsgeboten und Diskriminierungsverboten bei der Vergütung Kap. 13. 9 So bestimmt etwa Ziff. 3.1. TV ERA Metall Berlin-Brandenburg: „Soweit die Merkmale einer Entgeltgruppe einen bestimmten beruflichen Ausbildungsgang ansprechen, Beschäftigte einen solchen aber nicht durchlaufen haben, sind sie doch in diese Entgeltgruppe einzugruppieren, wenn ihre Arbeit die Anforderungen dieser Gruppe erfüllt. Andererseits begründet ein durchlaufener Ausbildungsgang für sich allein keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe, wenn die übertragene Arbeit diesen Ausbildungsgang nicht verlangt.“ 10 BAG 16.11.2016, 4 AZR 127/15, Rn. 27 ff., NZA 2017, 870; noch „krasser“ die Entscheidung des BAG für das Tätigkeitsbeispiel „Servicepersonal und/oder Küchenpersonal ohne Fachausbildung in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit“: Keine Höhergruppierung nach Ablauf von 12 Monaten bei unveränderter Tätigkeit, weil es sich um eine Voraussetzung für die entsprechende Tätigkeit handelt und nicht um eine Anforderung an den Arbeitnehmer, BAG 27.1.2010, 4 AZR 567/98, Rn. 18 ff. 11 BAG 10.11.2011, 6 AZR 148/09, BB 2012, 1288, im Nachgang zu EuGH 8.9.2011, C-297/10 ua., NZA 2011, 1100. 12 BAG 18.3.2009, 4 AZR 79/08, BAGE 130, 81. 13 BAG 15.6.2011, 4 AZR 492/09: „Qualifikation als Lotse“ im Bereich Flugsicherung; BAG 25.1.2012, 4 AZR 147/10, Rn. 39, BAGE 140, 292; BAG 24.2.2010, 4 AZR 657/08, DB 2010, 1187. 14 BAG 24.9.2014, 4 AZR 316/12, Rn. 24, PflR 2015, 236. 15 Vgl. z.B. BAG 14.9.2016, 4 AZR 964/13, NZA 2017, 1080. 16 BAG 28.9.2005, 10 AZR 34/05; nicht mehr enthalten z.B. im ETV Systemgastronomie (BdS) 2011. 17 BAG 10.5.1992, 4 AZR, 87/91, NZA 1992, 273. 18 BAG 16.11.2016, 4 AZR 127/15, Rn. 28, NZA 2017, 870; BAG 10.5.1995, 4 AZR 457/94, BAGE 80, 122. 19 Z.B. TV ERA Berlin-Brandenburg Ziff. 6; ähnlich TV ERA Thüringen § 3 Nr. 6: „Die tariflichen Niveaubeispiele bieten Anhaltspunkte für die Eingruppierung. Sie sind nur in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen Anforderungsmerkmalen anwendbar, weil Art und Wertigkeit des einzelnen Beispiels von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein kann“. 20 Zu nur betrieblich geltenden Vergütungsordnungen vgl. unten Rn. 76 ff. 21 Eine jeweils aktuelle Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge kann im Internet unter dem Link https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Tarifvertraege/allgemeinverbindliche-tarifvertraege.html abgerufen werden. 22 BAG 8.7.2015, 4 AZR 51/14, NZA 2015, 1462. 23 BAG 30.8.2017, 4 AZR 443/15, NZA 2018, 363. 24 BAG 21.10.2009, 4 AZR 396/08, BB 2010, 2245. 25 Beispielhafte Formulierungen vgl. Kap. 25 Rn. 53. 26 Beispiel aus jüngster Zeit: BAG 5.7.2017, 4 AZR 867/16, NZA 2018, 47: „Es gelten die Tarifverträge ... – soweit sie für (den Arbeitgeber) verbindlich sind – in ihrer jeweiligen Fassung“ – sicherer ist eine klarere Formulierung, etwa: „... solange der Arbeitgeber selbst an sie gebunden ist. Im Fall eines Wegfalls der Tarifgebundenheit (auch bei einem Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber) gelten sie nur noch statisch weiter.“ 27 Grdl. BAG 18.4.2007, 4 AZR 652/05, BB 2007, 2125. 28 Vgl. dazu im Einzelnen BAG 15.4.2015, 4 AZR 587/13, BB 2015, 2619. 29 Vgl. dazu ausf. Kleinebrink, NZA-RR 2014, 113, 116 f. 30 Z.B. BAG 21.3.2013, 4 AZR 656/11, Rn. 16, NZA 2015, 561. 31 Z.B. BAG 26.9.2012, 4 AZR 34/10, AP BGB § 133 Nr. 63, bei einem Ang. Vereinbarung einer Lohngruppe aus dem Bereich der gewerblichen Arbeitnehmer vor dem Hintergrund der Begrenzung von Planstellen für Angestellte im öffentlichen Dienst. 32 BAG 1.7.2009, 4 AZR 234/08, Rn. 21 ff., NZA-RR 2010, 80. 33 Zum Gleichbehandlungsgrundsatz im Tarifrecht ausf. Creutzfeldt, JArbR 2015, 25. 34 Vgl. nur BAG 26.10.1995, 6 AZR 125/95, NZA 1996, 765, zu der Entscheidung der Berliner Verwaltung über die Gewährung von „West-Tarifen“ an Arbeitnehmer aus dem Bereich Berlin-Ost, mit der Folge des Ausschlusses des Landes Berlin aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) wegen Satzungsverstoßes. 35 BAG 11.7.2018, 4 AZR 433/17, Rn. 30. 36 BAG 24.2.2016, 4 AZR 990/13, BB 2016, 884. 37 Zu möglichen einschränkenden Rückwirkungen dieser ersten Festlegungen auf die Reichweite des Direktionsrechts des Arbeitgebers, vgl. unten Rn. 59 ff. 38 Dazu grundlegend Krasemann, Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O, S. 421 ff. 39 BAG 21.10.2009, 4 ABR 40/08, Rn. 21, BB 2010, 180: „Bei der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach dem BAT, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (ständige Rechtsprechung...)“ m.w.N. 40 So schon BAG 25.8.1993, 4 AZR 577/92, NZA 1994, 951; ebenso für Tarifverträge der Deutschen Bahn BAG 25.8.2010, 4 ABR 104/08, NZA 2011, 712.