Frank Maschmann

Total Compensation


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b) Ermessenstantiemen

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      Häufig werden in Anstellungsverträgen auch Tantiemen vereinbart, die in das Ermessen des für die Vergütung zuständigen Organs gestellt werden, etwa der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats. Die Ausübung des Ermessens hat in diesem Fall – ggf. konkretisiert durch im Anstellungsvertrag vereinbarte Kriterien – nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) zu erfolgen.

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       a) Dienstwagen

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      Nachdem das EfzG nicht auf GmbH-Geschäftsführer anwendbar ist,89 sind die Fälle verschuldeter oder unverschuldeter Dienstverhinderung nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen und im Einzelfall aufgrund des Charakters des Anstellungsvertrags als Dauerschuldverhältnis mit engen Bindungen zu korrigieren.

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      Die Vergabe von Darlehen an Geschäftsführer ist grundsätzlich möglich. Ungeachtet des Umstands, ob es sich um Fremd- oder Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, ist eine Kreditvergabe an