Frank Maschmann

Total Compensation


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davon, ob der Darlehensgewährung ein vollwertiger Rückgewähranspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer gegenübersteht (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG).94

      Ein zinsverbilligtes Darlehen führt beim Geschäftsführer zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn der Zinssatz für das Darlehen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter dem marktüblichen Zins für vergleichbare Darlehen liegt. Die Laufzeit des Darlehens und die Dauer der Zinsfestlegung müssen somit einem Drittvergleich standhalten. Eine Zinsverbilligung ist eine Sachzuwendung im Sinne von § 8 Abs. 2 EStG und nur bei Unterschreiten der monatlichen Freigrenze von 44 € steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

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      Neben vertraglich vereinbarten Möglichkeiten zur Anpassung der Vergütung des Geschäftsführers99 sind auch Mechanismen außerhalb solcher ausdrücklicher Regelungen anerkannt:

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      In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und inwieweit die Gesellschaft die Vergütung des Geschäftsführers in wirtschaftlich schwierigen Zeiten herabsetzen kann. Die Diskussion wurde durch die Einführung des § 87 Abs. 2 AktG im Zuge des VorstAG neu entfacht. Danach kann der Aufsichtsrat die Vergütung des Vorstands der Aktiengesellschaft bei einer Verschlechterung der Lage der Gesellschaft auf ein angemessenes Maß herabsetzen. Nach überwiegender Ansicht, der zuzustimmen ist, findet § 87 Abs. 2 AktG indes auf die GmbH keine analoge Anwendung, und zwar auch nicht in der nach dem MitbestG mitbestimmten GmbH.100

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      Als Kehrseite des Anspruchs der Gesellschaft auf Herabsetzung kann dem Geschäftsführer auch ein Anspruch gegen die Gesellschaft auf Erhöhung der Vergütung zustehen. In diesem Zusammenhang ist erneut zwischen Gesellschafter- und Fremdgeschäftsführer zu unterscheiden.

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       a) Sozialversicherung

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      Die Frage der Sozialversicherungspflicht der Bezüge des GmbH-Geschäftsführers ist durch eine kaum mehr zu überschaubare Kasuistik und eine in den letzten Jahren gesteigerte Tendenz der Sozialgerichte geprägt, die Vergütung von GmbH-Geschäftsführern der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob der Geschäftsführer abhängig beschäftigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ist. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung in diesem Sinne sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Es kommt auf den Umfang der persönlichen Abhängigkeit des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft bei Ausübung seiner Tätigkeit an und nicht darauf, ob der Geschäftsführer in einem Arbeitsverhältnis im engeren Sinne bei der Gesellschaft steht.110