Betreuung von Behinderten, die nicht mehr alleine zurechtkommen. Dabei besteht in den verschiedenen Therapien meist nur der bescheidene Anspruch den augenblicklichen Zustand zu erhalten und einer Verschlechterung vorzubeugen.
Der Unterschied zwischen Behinderung und Schwerbehinderung besteht nach dem Sozialgesetzbuch IX darin, dass man behindert ist, wenn man einen GdB von 20, 30 oder 40 hat (§ 69 Abs. 1 SGB IX).
Als schwerbehindert bezeichnet man jemanden, mit mindestens einem GdB von 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX).
Wer eine Behinderung mit einem Grad von 30 oder 40 hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX).
Man bezeichnet in der Umgangssprache den Grad der Behinderung (GdB) überwiegend mit dem Faktor "Prozent". Der GdB wird ausschließlich in 10er-Graden festgestellt.
Zur Unterscheidung hat man in der "Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung" (VersMedV) viele Krankheiten mit dem jeweiligen GdB aufgeführt:
GdS-Tabelle
Den GdB findet man unter Anlage zu § 2 VersMedV. (Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, vom 10. Dezember 2008) Hier eine Inhalts-Übersicht:
Teil A: Allgemeine Grundsätze
1. Schädigungsfolgen
2. Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Grad der Behinderung (GdB)
3. Gesamt GdS
4. Hilflosigkeit
5. Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen
6. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
7. Wesentliche Änderung der Verhältnisse
Teil B: GdS-Tabelle
1. Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle
2. Kopf und Gesicht
3. Nervensystem und Psyche
4. Sehorgan
5. Hör- und Gleichgewichtsorgan
6. Nase
7. Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege
8. Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
9. Herz und Kreislauf
10. Verdauungsorgane
11. Brüche (Hernien)
12. Harnorgane
13. Männliche Geschlechtsorgane
14. Weibliche Geschlechtsorgane
15. Stoffwechsel, innere Sekretion
16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem
17. Haut
18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
Teil C: Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht
1. Ursachenbegriff
2. Tatsachen zur Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs
3. Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs
4. Kannversorgung
5. Mittelbare Schädigungsfolgen
6. Absichtlich herbeigeführte Schädigungen
7. Anerkennung im Sinne der Entstehung und Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung
8. Arten der Verschlimmerung
9. Fehlen einer fachgerechten Behandlung
10. Folgen von diagnostischen Eingriffen, vorbeugenden und therapeutischen Maßnahmen
11. Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod
12. Vorschaden. Nachschaden, Folgeschaden
13. Voraussetzungen für die Pflegezulage, Pflegezulagenstufen
Teil D: Merkzeichen
1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)
2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)
3. (aufgehoben)
4. Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)
Weitere Merkzeichen sind
- Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
- Hilflosigkeit (Merkzeichen H)
- Blindheit (Merkzeichen Bl)
- Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht (Merkzeichen RF)
Diese Vorgaben sind das „Gebetbuch“ für die Beurteilung und Anerkennung von Behinderten. Einige Krankheiten geben eine ungefähre Einstufungsmöglichkeit vor, wie:
Stottern | GdB |
leicht | 0-10 |
mittelgradig, situationsunabhängig | 20 |
schwer, auffällige Mitbewegungen | 30-40 |
mit unverständlicher Sprache | 50 |
Lymphödem
an einer Gliedmaße
ohne wesentliche Funktionsbehinderung, Erfordernis einer Kompressionsbandage | 0-10 |
mit stärkerer Umfangsvermehrung (mehr als 3 cm) je nach Funktionseinschränkung | 20-40 |
mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße, je nach Ausmaß | 50-70 |
bei Gebrauchsunfähigkeit der ganzen Gliedmaße | 80 |
Andere Krankheiten lassen sich überhaupt nicht einordnen, wie z. B.
Akute Leukämien
Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie, Erhaltungstherapie) beträgt der GdS 100.
Nach dem ersten Jahr
• bei unvollständiger klinischer Remission: Der GdS beträgt weiterhin 100,
• bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten Therapie: Der GdS beträgt 80 für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung).
Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung und kognitiver Funktionen) zu bewerten.
Multiple Sklerose
Der GdS richtet sich vor allem nach den zerebralen und spinalen Ausfallserscheinungen. Zusätzlich ist die aus dem klinischen Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen (von 0-100 ist alles möglich).
Den Grad der Behinderung und damit auch die Schwerbehinderung stellt je nach Bundesland das örtlich für Dich zuständige Versorgungsamt, Amt für soziale Angelegenheiten, das Amt für Familie und Soziales oder das Amt für Versorgung fest. Welche Behörde für Dich zuständig ist, erfährst Du bei Deiner Gemeinde oder Stadtverwaltung.
Die Entscheidung des Versorgungsamtes beruht auf der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).
Besprich am besten schon im Vorfeld des Verfahrens mit den behandelnden Ärzten oder Deinem Hausarzt, welche Funktionsbeeinträchtigungen Du geltend machen kannst und welche Unterlagen Du dafür benötigst.
Neben persönlichen Daten und Fragen zum Krankenversicherungsverhältnis musst Du alle Ärzte angeben, die Dich behandelt haben und/oder noch behandeln. Selbst Krankenhausaufenthalte sind aufzuführen. Hast Du aktuelle Unterlagen über Deinen Gesundheitszustand