Adam Merschbacher

Behindert! "Wie kann ich helfen"?


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die Behinderung erst im Dezember ein, steht Dir trotzdem der Pauschbetrag für das volle Jahr zu.

      Seit 1975 hat das Finanzamt den Behinderten-Pauschbetrag nicht mehr erhöht. Und das ist auch verfassungskonform, entschied 2007 das Bundesverfassungsgericht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich beim Behinderten-Pauschbetrag „nur“ um eine Pauschale handele. Wer höhere Kosten habe, könne diese ja einzeln als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen.

      Eine Behinderung oder Schwerbehinderung erschwert in vielen Bereichen das Leben. Je nach Grad der Behinderung hast Du weitere Ansprüche auf verschiedene Rechte und Vergünstigungen.

       3. Altersrente für Schwerbehinderte (§§, a SGB VI)

      Gesundheitliche Beeinträchtigungen können eine Beschäftigung bis zur Regelaltersrente unmöglich machen. Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 können deshalb vorzeitig in Rente gehen.

      Um Anspruch auf eine Altersrente zu haben, müssen Betroffene die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllen und bei Antritt der Rente einen gültigen Schwerbehindertenausweis besitzen. Die Rente wird, abhängig vom Geburtsdatum und dem Zeitpunkt des Rentenantritts, komplett oder mit Kürzungen ausbezahlt.

      Je nach Geburtsdatum, können schwerbehinderte Menschen zu einem früheren Zeitpunkt in Rente gehen, ohne Rentenabzüge in Kauf nehmen zu müssen.

      Grundsätzlich wird ab folgender Altersgrenze die Altersrente komplett ausgezahlt:

      • Geboren bis zum 31.12.1951: Altersrente mit 63 Jahren möglich.

      Schwerbehinderte Menschen können die Altersrente auch bis zu 3 Jahre vor Erreichen der oben genannten Altersgrenzen beantragen. Dies mindert allerdings dauerhaft ihre Rente. Für jeden Monat, den die Rente früher bezogen wird, wird sie um 0,3 % gekürzt. Der maximale Abzug beträgt bei 36 Monaten 10,8 %.

      Beispiel: Ein Versicherter, der im Jahr 1958 geboren ist, kann mit 64 Jahren ohne Abzüge in Altersrente gehen. Möchte er dies schon zu seinem 62. Geburtstag, also 24 Monate früher, tun, so wird ihm die Rente um 24 x 0,3 % = 7,2 % gekürzt.

      Wer eine Altersrente bezieht, für den gilt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Hinzuverdienstgrenze von maximal 6.300 € in Jahr. Alles, was über diese Grenze hinausgeht, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet. Es gibt dann nur noch eine Teilrente. Liegen Hinzuverdienst und gekürzte Rente zusammen über dem höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre (sog. Hinzuverdienstdeckel), so wird der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet. Hat der Versicherte seine Regelaltersgrenze erreicht, kann er unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.

       4. Arbeitsassistenz

      Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine sogenannte Arbeitsassistenz. Diese ist Teil der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben und dient dem Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen.

      Arbeitsassistenz ist eine Geldleistung, mit der schwerbehinderte Arbeitnehmer regelmäßige Hilfstätigkeiten bezahlen können, die notwendig sind, um einen Arbeitsplatz zu sichern oder zu erlangen.

      Die eingesetzten Assistenzkräfte verrichten unterstützende Tätigkeiten, die der schwerbehinderte Mensch behinderungsbedingt selbst nicht erledigen kann.

      Arbeitsassistenten sind beispielsweise:

      • Vorlesekräfte für blinde oder stark sehbehinderte Menschen

      • Gebärdensprachdolmetscher für gehörlose Menschen

      • Unterstützungskräfte für stark körperlich beeinträchtigte Menschen

      Um die Kosten für eine Arbeitsassistenz erstattet zu bekommen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

      • Der Arbeitnehmer ist schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

      • Die hauptsächlichen Aufgaben der Arbeitsstelle (Kerntätigkeit) kann der Arbeitnehmer selbst erbringen. Die Arbeitsassistenz ist nur für Hilfstätigkeiten als Ausgleich für behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen erforderlich.

      • Die Arbeitsassistenz ist auf Dauer und regelmäßig notwendig, um einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu erlangen.

      • Eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung, technische Hilfen und eine Unterstützung durch Kollegen reichen nicht aus.

      • Die Kosten für die Arbeitsassistenz stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen des schwerbehinderten Menschen.

      • Der Arbeitgeber ist mit der Arbeitsassistenz einverstanden.

      Bei der Arbeitsassistenz handelt es sich um eine finanzielle Leistung des zuständigen Kostenträgers, mit der ein schwerbehinderter Arbeitnehmer die benötigten Assistenzkräfte bezahlen kann. Dieser Geldbetrag wird oft als sogenanntes Persönliches Budget gewährt.

      Der schwerbehinderte Arbeitnehmer bestimmt seinen individuellen Unterstützungsbedarf selbst, d.h. er ist selbst für die Organisation und Gestaltung der Arbeitsassistenz verantwortlich.

      Es gibt zwei Möglichkeiten, wie die Arbeitsassistenz organisiert werden kann:

      • Arbeitgebermodell: Der schwerbehinderte Mensch stellt die Assistenzkraft selbst ein, ist also selbst deren Arbeitgeber.

      • Auftragsmodell: Der schwerbehinderte Arbeitnehmer beauftragt auf eigene Rechnung einen Anbieter von Assistenzdienstleistungen mit der Arbeitsassistenz.

      Abhängig davon, warum die Arbeitsassistenz erforderlich ist, gibt es zwei unterschiedliche Kostenträger:

      • Integrationsamt: eine bestehende Arbeitsstelle soll gesichert werden

      • Rehabilitationsträger (z. B. Renten-, Unfallversicherung, Agentur für Arbeit): eine neue Arbeitsstelle soll ermöglicht werden. In diesem Fall ist die Leistung zunächst auf 3 Jahre befristet. Danach wechselt die Zuständigkeit zum Integrationsamt

      Ausführliche Beratung und Unterstützung erhalten schwerbehinderte Menschen beim zuständigen Integrationsamt bzw. beim zuständigen Rehabilitationsträger (Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft, Agentur für Arbeit, Sozialamt).

      Anspruch auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag haben u. a.:

      • taubblinde Menschen

      • Bezieher von Blindenhilfe

      • Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt

      • Empfänger von Hilfe zur Pflege (nicht mit Pflegestufe zu verwechseln)

      • Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung

      • Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld

      • Empfänger von Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, die nicht bei den Eltern wohnen

      • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

      • Besondere Härtefälle: Wer nur deshalb keine der oben genannten Sozialleistungen erhält, weil seine Einkünfte weniger als 17,50 € über der jeweiligen Bedarfsgrenze liegen, muss keinen Rundfunkbeitrag bezahlen

      Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags können schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis beantragen. Sie zahlen dann einen reduzierten Beitrag von 5,83 € monatlich.

      Die Ermäßigung oder Befreiung gilt auch für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Antragsteller, wenn sie mit in der Wohnung leben, für die der Rundfunkbeitrag gezahlt wird.

      Das erforderliche Antragsformular erhalten Betroffene bei ihrer örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder im Internet (Stand: 1.7.2020) unter: Du musst den Antrag vollständig ausfüllen, unterschreiben und zusammen mit