Marco Gehrig

Jahresabschluss nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht


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wie Gesellschaften mit börsenkotierten Beteiligungspapieren, grossen Genossenschaften sowie grossen Stiftungen (OR 962 II) zur Anwendung.

      In Aktiengesellschaften ist es üblich, in den Statuten Bestimmungen über die Rechnungslegung und damit auch zum Geschäftsjahr aufzunehmen, obwohl dies gesetzlich nicht zwingend ist.

      Beispiele für die Statutenbestimmung zum Geschäftsjahr

      Bell Holding

      Art. 29: Rechnungswesen

      Die Jahresrechnung der Gesellschaft, die Konzernrechnung und der Vergütungsbericht werden alljährlich auf den 31. Dezember erstellt.

      Allreal Holding

      Art. 38: Rechnungsabschluss

      Die Jahresrechnung wird jeweils auf den vom Verwaltungsrat bestimmten Termin abgeschlossen.

      Wenn die Statuten den Abschlusstermin und damit das Geschäftsjahr offenlassen, wird dieser vom Verwaltungsrat, gestützt auf die gesetzliche Pflicht zur Gestaltung des Rechnungswesens (OR 716a I Ziff. 3), festgelegt.

      3.6.2 Unterzeichnungspflicht

      Das Rechnungslegungsrecht regelt neu die Unterzeichnungspflicht, also die Frage, welche Dokumente von wem zu unterzeichnen sind.

      Wird die Jahresrechnung revidiert, ist es üblich, dass der Abschlussprüfer, gestützt auf Schweizer Prüfungsstandard 2013 eine gesetzlich nicht vorgesehene Vollständigkeitserklärung verlangt, welche von denselben Personen unterzeichnet wird, die nach OR 958 III unterzeichnungspflichtig sind.

      3.6.3 Offenlegung

      Die Bestimmungen über die Offenlegung der Jahresrechnung und des Revisionsberichts (OR 958e) durch Publikation betreffen nur wenige buchführungspflichtige Unternehmen, nämlich die Gesellschaften mit börsenkotierten Beteiligungspapieren und mit ausstehenden Anleihensobligationen. Für börsenkotierte Gesellschaften sind die spezialrechtlichen Vorschriften der SWX massgebend.