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Fahrend? Um die Ötztaler Alpen


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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_fa414fda-acdd-5c16-8e06-4397fc0cebca">6 Falls sich „Schotten“ oder „Savoyer“ aber „mit wonung vnnd hauß-hablichem wesen niderlassen“, also sesshaft werden würden, so dürften sie – gleich wie die anderen Untertanen auch – ihren Geschäften „frey vnd vnuerhindert“ nachgehen. Die Mobilität wurde hier insofern als kritisch betrachtet, als durch sie obrigkeitliche Kontrollen erschwert oder gar verunmöglicht wurden.7 Ebenfalls wohl aufgrund sozioökonomischer Merkmale und wegen ihrer Mobilität standen die sogenannten „Riffianer“ im Visier der Obrigkeit.8 Sie zögen „mit grossem Spil / Zerungen vnnd Weybern“ von Jahrmarkt zu Jahrmarkt bzw. Kirchtag zu Kirchtag, heißt es in der Landesordnung, was „Mordt / vnd annder vil Args“ zur Folge habe. Einreise nach und Aufenthalt in Tirol war ihnen daher untersagt.9 Selbiges galt auch für nicht näher definierte „Zigeuner“. Wer ihnen Unterkunft gab, sollte bestraft werden, während im Gegenzug Gewalt gegen sie straffrei gestellt und damit legitimiert wurde.10 Über die Zugehörigkeit zu den Gruppen der Schotten, Savoyer, Riffianer oder Zigeuner entschieden wohl die jeweils sesshaften Bevölkerungsteile bzw. deren obrigkeitliche Vertreter. Wesentliches Kriterium für diese Zuschreibungen bildete dabei zweifelsohne der Faktor Mobilität.

Illustration

      „Vagabundinnen“ und „Vagabunden“