(ABl. 260/6 vom 07.10.2015, S. 6).
Bei Gesetzgeber und anderen normgestaltenden Institutionen mahlen die Mühlen bekanntlich langsam. Verschiedenste Parteien bzw. sog. Stakeholder müssen gehört werden und im Expertendialog best-umsetzbare Konsens-Lösungen erarbeiten. Dies gilt auf nationaler Ebene genauso wie auch auf europäischer oder föderaler Ebene. Für den interessierten, juristischen Laien ist es daher manchmal herausfordernd, auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Durch den im Jahr 2018 in Kraft getretenen Wegfall der Jahreszahl 2001 als Zusatz bei der TrinkwV sollte die Aktualität der Verordnung leichter zu erkennen sein. Diese ist nur eindeutig festzustellen, indem die letzte verwendete Fassung mit Erscheinungsdatum zitiert wird.
Die ersten Auswirkungen der Corona-Pandemie zogen in der Legislative diverse Änderungen nach sich, um für Exekutive und Judikative die Handlungsspielräume zu optimieren. Insbesondere im Juni 2020 wurden im Bundesgesetzblatt daher einige Änderungen publiziert, die in den meisten Fällen eher formeller Natur waren – und sich auf die Umsetzungsvorgaben der TrinkwV nur mittelbar auswirkten.
Wichtige Änderungen
Am 20.12.2019 hat der Bundesrat der vierten Änderung der TrinkwV zugestimmt, die am 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Darin wurde die bisherige Frist zur Verwendung von bestimmungsgemäß für Trinkwasserkontakt zu nutzende Materialien im § 17 Absatz 7 vom 09.01.2020 auf den 09.01.2025 verlängert, mit dem Ziel, unbilligende Härten im Einzelfall zu vermeiden. Diese Fristverlängerung ist für jeden UsI von großer Bedeutung, da er so bei der Renovierung von Bestandsimmobilien fünf Jahre mehr Zeit für den fachgerechten Austausch von Leitungen etc. hat.
Fußnoten:
vgl. Kapitel 1.5 Rechtliche Einordnung
1.2 Anwendungsbereich (§ 2 TrinkwV)
„(1) | Diese Verordnung regelt die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, im Folgenden als Trinkwasser bezeichnet. Sie gilt nicht für 1. natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung, 2. Heilwasser im Sinne des § 2, Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, 3. Schwimm- und Badebeckenwasser 4. Wasser, das a) sich in einem wasserführenden Apparat befindet, der aa) zwar an die Trinkwasserinstallation angeschlossen ist, aber entsprechend der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasser-Installation ist und bb) mit einer der allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung ausgestattet ist und b) sich in Fließrichtung hinter der Sicherungseinrichtung nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb befindet, 5. Trinkwasser im Sinne des § 3, Nummer 1 Buchstabe b, sofern die zuständige Behörde, die auch für die Überwachungsmaßnahmen nach dem Lebens- und Futtermittelgesetzbuch zuständig ist, festgestellt hat, dass die Qualität des verwendeten Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigen kann. |
(2) | Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Trinkwasser hat, und die zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 installiert werden können, gilt diese Verordnung nur, soweit sie darauf ausdrücklich Bezug nimmt.“ |
Alle zum menschlichen Gebrauch genutzten Wasser, die im angeführten Zitat nicht explizit aufgeführt sind, unterliegen den Anforderungen der Trinkwasserverordnung.
Die TrinkwV betrifft alle mit Trinkwasser befassten Gruppen, vom (gewerblichen oder öffentlichen) Wasserversorger bis hin zum Vermieter eines Mehrfamilienhauses, der sich häufig unter der Bezeichnung Unternehmer oder sonstiger Inhaber als UsI im Verordnungstext wiederfindet. Wichtig ist dem Gesetzgeber, dass das Trinkwasser an jeder Stelle im Prozess die entsprechende Qualität gemäß Verordnung aufweist. An den Übergabestellen endet zwar der Verantwortungsbereich der verschiedenen Parteien, der Qualitätsanspruch bleibt jedoch erhalten. Oberstes Ziel ist es dabei, dem Verbraucher genusstaugliches Wasser zu liefern.
Bezüglich der Anforderungen und Untersuchungsparameter wird entlang der Prozesskette unterschieden. Im Leitungsnetz bzw. im Hochbehälter des Wasserversorgers werden andere Parameter untersucht als in der Hausinstallation.
Grob gliedern diese sich in
• | Mikrobiologische Parameter (TrinkwV – Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 und 3) |
• | Chemische Parameter, die sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation i. d. R. nicht mehr erhöhen (TrinkwV – Anlage 2 zu § 6 Abs. 2) |
• | Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann (TrinkwV – Anlage 2 zu § 6 Abs. 2) |
• | Indikatorparameter (TrinkwV – Anlage 3 zu § 7 und § 14 Abs. 3) |
• | Radioaktive Stoffe (TrinkwV – Anlage 3a zu § 7a, § 9 und § 14a) |
Besondere Anwendungsbereiche
Damit die Qualität des Trinkwassers in allen Bereichen gewahrt werden kann, sind aus hygienischen Gründen Sicherungsarmaturen notwendig.
Beispiele dafür sind
• | Wasser für spezielle medizinische Anwendungen (z. B. Dialyseeinrichtungen), |
• | Wasser, das als technisches Hilfsmittel verwendet wird (z. B. Zahnarztstühle oder Darmspülapparate), |
• | Wasser für Fahrzeugwaschanlagen {Fahrzeugwaschanlage} oder |
• | Anlagen, die Kohlensäure oder andere Mittel zusetzen. |
All diese müssen mit einer geeigneten Sicherungseinrichtung von der Trinkwasser-Installation getrennt werden. Im technischen Regelwerk ist festgelegt, mit welcher Art von Sicherungseinrichtung die Trinkwasser-Installation gegen die verschiedenen Flüssigkeitskategorien abzusichern ist. Dabei gibt es fünf verschiedene Flüssigkeitskategorien {Flüssigkeitskategorie} , die in der DIN EN 1717 entsprechend eingeteilt sind.
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