H Uske

Das Baustellenhandbuch für die Ausführung nach EnEV 2014


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das Spüren des Luftzugs mit der Hand

      • das Überprüfen mit der Infrarotkamera (Thermografie) von undichten und dadurch abgekühlten Bereichen in der Außenhülle

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       Bild 5: Darstellung einer Blower-Door Messung mit Überdruck und Unterdruck [1]

       Zeitpunkt der Messung

      Die Messungen zur Überprüfung der Luftdichtigkeit eines Gebäudes sollten vor Beginn einer Sanierungsmaßnahme sowie nach Abschluss der Arbeiten durchgeführt werden. Hier kann Klarheit darüber geschaffen werden, wo sich undichte Stellen (Leckagen) befinden und diese im Zuge der Maßnahmen behoben werden.

      Für den Luftdichtigkeitsnachweis nach EnEV sollte das Gebäude bezugsfertig, zumindest aber die dichtigkeitsrelevanten Arbeiten abgeschlossen sein. Diese sind:

      • Massive Außenwände müssen einseitig vollflächig verputzt sein.

      • Kamine müssen vollflächig verputzt sein.

      • Die Luftdichtigkeitsebene im Leichtbaubereich (Holzständerkonstruktion, Dach) muss vollständig hergestellt sein.

      • Luftdichte Anschlüsse zwischen verschiedenen Bauteilen müssen hergestellt sein (z. B. Übergang zwischen Fenster und Außenwandbauteil).

      • Die Durchdringungen durch die luftdichte Ebene für Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstallation müssen entsprechend ausgeführt sein.

       Hinweis:

      Bei einer Messung sollen Leckagen in der Gebäudehülle festgestellt werden. Diese sind nach Fertigstellung des Gebäudes (bezugsfertig) jedoch nur noch mit großem Aufwand zu beseitigen. Eingebaute Innenverkleidungen müssen dann wieder abgenommen werden, um an die eigentliche Dichtungsebene zu gelangen. Von daher ist es sinnvoll, den Ablauf auf der Baustelle so zu terminieren, dass alle kritischen Bereiche noch offen liegen, damit diese bei Nachbesserungen leicht zugänglich sind. Zu beachten ist dabei, dass in Bereichen mit offen liegenden Folien, die als Dampf- oder Luftdichtung fungieren, eine innere Lattung aufgebracht ist, da die Dichtungsbahn sonst bei Unterdruckmessungen ausreißen kann.

      Wohngebäude im Bestand werden i. d. R. über eine freie Lüftung bzw. Fensterlüftung gelüftet. Finden Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden statt, wodurch die Luftdichtigkeit verbessert wird, ist der Einbau einer mechanischen Lüftungsanlage zu empfehlen. Hierdurch kann der notwendige Luftwechsel sichergestellt werden. Durch die Lüftungsanlage wird regelmäßig Feuchtigkeit abtransportiert, sodass diese nicht zu Schäden an Bauteilen führen kann. Der Einbau eines Wärmetauschers zwischen Zu- und Abluft reduziert zudem den Energiebedarf.

       Konstruktionsprinzip für den Planer

      Der Verlauf der Luftdichtheitsebene in den Bauteilen der Gebäudehülle muss mit einem Stift, ohne ein einziges Mal abzusetzen, abgefahren werden können. Nach Möglichkeit sollte die Luftdichtheitsebene auf der Innenseite des Gebäudes verlaufen. Ein Wechseln von innen nach außen sollte nicht stattfinden, da die Anschlüsse nur schwer und mit viel Aufwand herzustellen sind.

      Nicht nur ein zu geringer Wärmeschutz im Winter führt zu einem erhöhten Energieverbrauch, sondern auch ein nicht ausreichender Sonnenschutz. Der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes soll sicherstellen, dass im Sommer in Gebäuden auch ohne Kühlmaßnahmen keine zu hohen Temperaturen auftreten. Es sollten alle baulichen Maßnahmen ausgeschöpft werden, selbst wenn eine Raumkühlung installiert wird.

       Anforderungen nach EnEV an Wohngebäude

      EnEV 2014 § 3 Abs. 4:

       „(4) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 eingehalten werden.“

      Die Mindestanforderung an den sommerlichen Wärmeschutz basiert auf einem Nachweisverfahren nach DIN 4108-2:2013-02.

       Anforderungen nach EnEV an Nichtwohngebäude

      EnEV 2014 § 4 Abs. 4:

       „(4) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 2 Nummer 4 eingehalten werden.“

       Wohngebäude: Grundsätze des sommerlichen Wärmeschutzes nach EnEV 2014

      Die Mindestanforderung an den sommerlichen Wärmeschutz für Wohngebäude basiert auf einem Nachweisverfahren nach DIN 4108-2:2013-2. Damit ein ausreichender baulicher Wärmeschutz gewährleistet werden kann, sind die Anforderungen nach Abschnitt 8.3 bzw. die Übertemperatur-Gradstunden nach Abschnitt 8.4 zu begrenzen.

      Der sommerliche Wärmeschutz nach Abschnitt 8.3 ist für mindestens einen Raum zu führen, der seiner Lage nach bei der Berechnung zu den höchsten Anforderungen führt. Auf einen Nachweis darf verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 8.2.2 erfüllt sind.

      Wird bei Wohngebäuden, in denen eine Kühlung vorgesehen ist, die Berechnung nach Abschnitt 8.4 durchgeführt, sind die baulichen Maßnahmen, den sommerlichen Wärmeschutz betreffend, soweit vorzusehen, wie sich die Investitionskosten dafür innerhalb der Nutzungsdauer durch die energetische Einsparung zur Kühlung erwirtschaften lassen.

      Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte sind die festgelegten Werte nach Abschnitt 8.3.3 einzuhalten. Bei zu errichtenden Wohngebäuden ist der Sonneneintragskennwert nach dem im Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu bestimmen.

      Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz kann auch dann gewährleistet werden, wenn nach der Simulationsberechnung aus DIN 4108-2 Abschnitt 8.4 gezeigt wird, dass die genannten Randbedingungen für den Standort des Wohngebäudes, die Übertemperatur-Gradstunden aus Tabelle 9 nicht überschritten werden.

       Sonnenschutzvorrichtung nach EnEV 2014 Anlage 1 Tabelle 1

      Im Rahmen des Nachweises nach Nr. 2.1.1 bzw. 2.1.2 ist keine Sonnenschutzvorrichtung anzurechnen.

       Nichtwohngebäude: Grundsätze des sommerlichen Wärmeschutzes nach EnEV 2014

      „Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 2 Nummer 4 eingehalten werden.“ Dieser besagt, dass der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes entsprechend der Anlage 1 Nummer 3 geführt wird.

       Sonnenschutzvorrichtung nach EnEV 2014 Anlage 2 Tabelle 1

      Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen. Dies ergibt sich aus den Anforderungen nach Nr. 4 „Sommerlicher Wärmeschutz“.

      Falls Sonnenschutzverglasungen zum Einsatz kommen, sind für diese folgende Kennwerte anzusetzen:

      • anstelle der Werte für Vorhangfassaden

Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasungg⊥ = 0,35
Lichttransmissionsgrad der VerglasungτD65 = 0,58

      • anstelle der Werte für Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster

Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasungg⊥ = 0,35
Lichttransmissionsgrad der VerglasungτD65 = 0,62

      

       Kenngrößen, die das Verhalten