{Ersthelfer}
Eigenschutz
Der Eigenschutz hat bei Unfällen stets allerhöchste Priorität.
Bei Unfällen mit Maschinen ist es wichtig, diese abzuschalten, stromlos zu machen und gegen ein versehentliches Wiedereinschalten zu sichern. Auch das Fixieren von Arbeitsmaschinen nach einem Unfall gehört zum Eigenschutz.
Bei einer Wundversorgung tragen Sie immer Handschuhe – es dient dem beiderseitigen Schutz. Fordern Sie den Verletzten auf, die Extremität hochzulagern und drücken Sie ein sauberes Stofftuch auf die Wunde. Das Verbinden mit keimarmen Materialien aus Ihrem Verbandkasten bildet den Abschluss.
Schulung der Ersthelfer {Ersthelfer, Schulung}
Unfallversicherungsträger bieten ihren Mitgliederbetrieben eine Bezahlung der Erste-Hilfe-Ausbildung (Grundkurs) und der Erste-Hilfe-Auffrischung (innerhalb von 24 Monaten nach absolvierter Ausbildung) an. Diese dauern jeweils einen Tag (9 UE). Es müssen 5 bis 10 % der Belegschaft in Erster Hilfe geschult sein. Genau regelt dies § 26 der DGUV Vorschrift 1.
Die Kosten für die Schulung bei einer ermächtigten Stelle (www.dguv.de/erstehilfe) übernimmt Ihr Unfallversicherungsträger im Rahmen der Vorgaben. Hier gibt es je nach Unfallversicherungsträger spezielle Beantragungsverfahren oder Abrechnungslisten (z. B. Unfallkassen oder Berufsgenossenschaften). Beachten Sie dies vor einer Anmeldung.
Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
Neu ist, dass medizinisch vorgebildetes Personal auch ohne zusätzliche Erste-Hilfe-Schulung eingesetzt werden kann:
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. […] Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen. (DGUV Vorschrift 1 § 26 Abs. 3)
Nutzen Sie dieses Angebot der Unfallversicherungsträger, informieren Sie sich darüber hinaus über Qualifizierungsmöglichkeiten für Ihre Mitarbeiter (z. B. als Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Brandschutzbeauftragter) und schaffen Sie somit einen festen Ansprechpartner in Ihrem Betrieb für die Themen Erste Hilfe und Brandschutz. Für Fragen steht Ihnen Ihr zuständiger Unfallversicherungsträger zur Verfügung.
Versicherung der Ersthelfer {Ersthelfer, Versicherung}
Ersthelfer sind persönlich und materiell über die jeweilige Landesunfallkasse versichert (SGB VII § 2 „Versicherung kraft Gesetz“, Abs. 1 Nr. 13a). Sofern Ersthelfer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch handeln, sind sie sowohl strafrechtlich als auch haftungsrechtlich nicht zu belangen. Da man Ersthelfern grundsätzlich ein „Handeln nach bestem Wissen und Gewissen“ attestiert, ist die Kategorisierung einer Ersthelfermaßnahme als „grob fahrlässig“ oder „vorsätzlich falsch durchgeführt“ realistisch sehr unwahrscheinlich.
Rechtliche Grundlagen
§ 323c Strafgesetzbuch, „Unterlassene Hilfeleistung“
„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr […], wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Sie müssen also helfen – aber nur im Rahmen Ihrer Möglichkeiten und ohne sich selbst zu gefährden. Ein Notruf ist daher (fast) immer möglich. Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Abrechnung eines Rettungseinsatzes
Sollten Sie eine Notfallsituation fehlinterpretiert haben, entstehen Ihnen keine Kosten. Ein Rettungstransport wird immer über die Krankenkasse des Patienten und daher nie über die Ersthelfer abgerechnet.
{Gefahrstoffe}
Was sind Gefahrstoffe?
Gefahrstoffe sind
• | feste, |
• | flüssige oder |
• | gasförmige |
Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die eine oder mehrere gefährliche Eigenschaften aufweisen.
Gefahrstoffgebinde müssen mit den jeweils erforderlichen Piktogrammen, Signalwörtern, Gefahren- und Sicherheitshinweisen rechtskonform gekennzeichnet sein. Bisher waren auf den entsprechenden Behältern orange-rote Vierecke mit schwarzen Symbolen abgebildet. Jetzt sind es insgesamt neun verschiedene, international einheitliche, rautenförmige Zeichen mit rotem Rand auf weißem Grund mit den jeweiligen Piktogrammen entsprechend der europäischen CLP-Verordnung, die auf dem GHS beruht (GHS 01 bis GHS 09).
Der betriebsbedingte Umgang mit Gefahrstoffen ist in der fachkundigen Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung {Gefahrstoffverordnung} (GeffStoffV) unter Berücksichtigung des Minimierungsgebots entsprechend dem STOP-Prinzip (Substitution, Technische Maßnahmen, Organisatorische Maßnahmen und Persönliche Schutzausrüstung) zu ermitteln und zu bewerten. Die Gefahrstoffe sind entsprechend Gefahrstoffverordnung im betrieblichen Gefahrstoffverzeichnis zu führen, welches regelmäßig zu aktualisieren ist. Die Prüfung auf weniger gefährliche Ersatzstoffe ist dort mindestens jährlich zu dokumentieren.
Bei den Gefahrstoffsymbolen gilt: Seien Sie besonders vorsichtig! Hinweise über die Gefahr (z. B. ätzend, giftig, feuergefährlich u. Ä.) und wie Sie sich davor schützen können, müssen in deutscher Sprache immer eindeutig erkenn- bzw. lesbar und ggf. tastbar (z. B. Warndreieck) auf dem jeweiligen Behälter sowie im aktuellen Sicherheitsdatenblatt angegeben sein. Bedenken Sie bitte vor einer Anwendung auch, ob es wirklich dieser Gefahrstoff sein muss oder ob es auch einen ungefährlicheren gibt (verpflichtende Ersatzstoffprüfung).
Jeder Lieferant (Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler) ist verpflichtet, ein aktuelles und rechtskonformes Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen bzw. automatisch mitzuliefern und mögliche Änderungen mitzuteilen. Dieses können Sie auch beim Lieferanten anfordern. Als Arbeitgeber müssen Sie auf der Grundlage der Sicherheitsdatenblätter Ihre Gefährdungsbeurteilung {Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffe} erstellen und Betriebsanweisungen formulieren (siehe TRGS 555). Die Sicherheitsdatenblätter sind den Beschäftigten zur Einsichtnahme zugänglich zu machen!
Informieren Sie sich in Ihrem Unternehmen, ob es für die bestimmungsgemäße Anwendung des Gefahrstoffs eine aktuelle, übersichtliche und verständliche Betriebsanweisung gibt. Diese sollte – gleichermaßen wie die aktuellen Sicherheitsdatenblätter – an geeigneter Stelle für alle infrage kommenden Beschäftigten zur Einsichtnahme leicht zugänglich ausgehängt sein. Erster Ansprechpartner ist immer der Vorgesetzte.
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Sie können sich auch bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder im Internet informieren unter www.wingisonline.de – nur den Namen des Gefahrstoffs eingeben und alle wichtigen Informationen erscheinen. Ebenfalls bietet die GESTIS Stoffdatenbank des DGUV entsprechende oder ergänzende Informationen (http://gestis.itrust.de). |
Benutzen Sie den Gefahrstoff zum