zusammengekettet, rot markiert).
Fahrgerüste werden grundsätzlich in fahrbare Arbeitsbühnen, fahrbare Gerüste (Fahrbalkengerüst, Fahrrollengerüst, Auslegergerüst) und Kleingerüste unterschieden. Ein Fahrgerüst darf bis maximal 12 m Plattformhöhe im Innenbereich (bzw. bis maximal 8 m Plattformhöhe im Außenbereich) aufgestellt werden.
Sicherheitshinweise beim Umgang mit Fahrgerüsten
Der Umgang mit Fahrgerüsten ist entsprechend der Anleitung der Hersteller vorzunehmen. Dabei sind stets die zulässigen Belastungen zu beachten.
Vor dem Aufbau eines Fahrgerüsts ist zu prüfen, ob alle Teile vorhanden sind. Schadhafte Teile müssen separiert und entsprechend gekennzeichnet werden. Diese dürfen nicht mehr verwendet werden.
Beim Aufbau eines Fahrgerüsts ist darauf zu achten, dass von innen nach außen montiert wird. Die Beschäftigten müssen ausreichend gegen Absturz gesichert sein (z. B. durch einen vorlaufenden Seitenschutz). Die Fahrrollen müssen fest montiert sein und nach dem Verfahren des Gerüsts durch einen Bremshebel festgesetzt werden. Ab 2 m Belaghöhe sollte ein dreiteiliger Seitenschutz vorhanden sein (Handlauf, Knieleiste, Fußleiste bzw. Bordbrett).
Jederzeit müssen die Fahrrollen feststellbar sein (und auch festgestellt werden), damit das Gerüst während der Arbeit nicht wegrollen kann. Fahrgerüste müssen auf einer ebenen Fläche aufgestellt werden und dürfen nicht bewegt werden, sofern sich darauf Beschäftigte befinden. Vor jeder Benutzung des Gerüsts ist eine Sicht- und Funktionskontrolle durchzuführen.
Kleingerüste (DIN EN 1004): Diese kommen dann zum Einsatz, wenn Leitern nicht benutzt werden dürfen und der Aufbau eines großen Arbeitsgerüsts unverhältnismäßig ist. Sog. verfahrbare Kleingerüste sind mit Fahrrollen ausgestattet.
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Bei Mängeln am Fahrgerüst durch falsches oder unvollständiges Aufbauen, bei der Verwendung defekter oder ungeeigneter Einzelteile, bei starkem Wind oder beim Verfahren des Gerüsts kann dieses einfallen, kippen oder umstürzen und so zu schweren oder tödlichen Arbeitsunfällen führen. |
Beim Einsatz von Fahrgerüsten ist stets sicherzustellen, dass
• | nur geprüfte und freigegebene Gerüste verwendet werden, |
• | eine Montage- und Verwendungsanleitung (bei einem verfahrbaren Kleingerüst zudem ein Standsicherheitsnachweis) zur Verfügung steht, |
• | alle Fahrgerüste anhand einer Inventarnummer regelmäßig durch eine schriftlich bestellte und befähigte Person für Leitern, Tritte und Fahrgerüste auf- und abgebaut sowie entsprechend der BetrSichV geprüft werden (§§ 3, 14 BetrSichV i. V. m. TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen“, TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“), |
• | die befähigte Person für Leitern, Tritte und Fahrgerüste eine Person mit abgeschlossener Ausbildung und Berufserfahrung ist, |
• | der befähigten Person Mängelmitteilungen umgehend mitgeteilt und ggf. Ersatzteile beschafft werden, |
• | bei einer Belaghöhe von mehr als 2 m ein innen liegender Aufstieg angebracht wird, |
• | Absturzsicherungen nur an den Gerüstteilen fehlen, an denen Wände oder andere Einrichtungen einen Absturz verhindern, |
• | Sicherungselemente (z. B. Schrauben o. Ä. Kleinteile) mit einer Kette am Gerüst befestigt sind, damit diese nicht verloren gehen können, |
• | das Gerüst nur in Längsrichtung oder über Eck (niemals quer!) verfahren wird und vor dem Verfahren lose Teile (z. B. Materialien, Werkzeuge etc.) gegen ein Herabfallen gesichert werden, |
• | niemals von der Außenseite auf das Gerüst hinaufgeklettert wird (sondern zum Aufstieg ausschließlich die innen liegende Leiter verwendet wird), |
• | die Fahrgerüste bei einem aufkommendem Sturm (ab Windstärke 6) und nach Beendigung der Arbeiten gegen Umsturz gesichert werden, |
• | keine Überbrückungen zwischen Fahrgerüst und Gebäuden o. Ä. vorgenommen werden, |
• | das Anbringen von Hebezeugen (z. B. Flaschenzug) verboten ist – sofern es die Verwendungsanleitung des Fahrgerüsts nicht ausdrücklich zulässt. |
Kontrollen und regelmäßige Prüfungen
Bei Fahrgerüsten richtet sich der Zeitabstand zwischen den wiederkehrenden Prüfungen nach der Nutzungshäufigkeit bzw. der Beanspruchung der einzelnen Aufstiege. Fahrgerüste werden auf den Gebrauchszustand und das Alter folgender Bestandteile überprüft: Aufsteckrahmen, Fahrbalken/Ausleger, Verschlüsse, Streben, Lenkrollen, Geländer, Kennzeichnung, Antrittsbügel, Plattform, Bordbretter, Klaue (Sach- und Funktionsprüfung).
Aufgrund ihrer hohen Flexibilität und Wirtschaftlichkeit werden fahrbare Hubarbeitsbühnen (FHAB) immer öfter als Ersatz für Gerüste oder Leitern verwendet.
Sicherheitshinweise beim Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen
Vor dem Einsatz einer fahrbaren Hubarbeitsbühne sind die jeweiligen Unterlagen (Betriebsanleitung, Prüfprotokolle) zu begutachten sowie eine Sicht- und Funktionsprüfung gemäß Betriebsanleitung durchzuführen. Die Abstützungen an der FHAB sind nach den Angaben der Herstellfirma auszufahren. Der Fahrweg sollte vorab auf Unebenheiten, Löcher, Hindernisse, Kanäle, Schächte etc. kontrolliert werden. Gegenseitige Gefährdungen sind auszuschließen und gefährdete Arbeitsbereiche abzusperren.
Während des Einsatzes einer fahrbaren Hubarbeitsbühne müssen die Einsatzbeschränkungen laut Betriebsanleitung beachtet werden. Die zulässige Personenzahl und Zuladung sind einzuhalten. Es dürfen keine Lasten an die Hubarbeitsbühne angehängt werden. Lose Teile sind gegen ein Herabfallen zu sichern, großflächige Teile sollten nicht transportiert werden. FHAB mit angehobenem Arbeitskorb müssen langsam auf einen ebenen, tragfähigen und hindernisfreien Untergrund verfahren werden. Unnötige Schwingbewegungen sollten verhindert werden. Bei höheren Windgeschwindigkeiten (i. d. R. 12 m/s) und Gewitter ist der Betrieb einzustellen (siehe Betriebsanleitung). Der Arbeitskorb darf in angehobener Stellung nicht verlassen und die Konstruktionsteile sowie Geländer nicht überstiegen werden. Auf allen Auslegerbühnen ist wegen des Peitscheneffekts eine PSA gegen Absturz als Rückhaltesystem zu benutzen. Der Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen ist einzuhalten. Wenn an unter Spannung stehenden Teilen gearbeitet werden soll, sind isolierte Bühnen zu benutzen.
Nach dem Einsatz einer fahrbaren Hubarbeitsbühne ist diese wieder in Transportstellung zu bringen und gegen ein Wegrollen zu sichern. Die arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung ist vor und nach jedem Einsatz vorzunehmen. Zudem muss die FHAB mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person geprüft werden. Nach Unfällen oder Veränderungen an der Konstruktion ist ebenfalls eine außerordentliche Prüfung durch eine befähigte Person (Sachverständige/r) vorzunehmen.
Beim Einsatz